§§ 1 - 9 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich
(1) Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zu regeln, um das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen.
(2) 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. 2Nimmt eine Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, so ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. 3Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
(3) 1Die Bürgerschaft (Landtag), ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihr gewählten Mitglieder der Deputationen, die Fraktionen und Gruppen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung verfassungsmäßiger Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. 2Dies gilt, soweit sie Aufgaben der Stadtbürgerschaft wahrnehmen, entsprechend für die Fraktionen und Gruppen der Stadtbürgerschaft, die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag) und die von der Stadtbürgerschaft gewählten Mitglieder von Deputationen.
(4) 1Für Gerichte gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen; § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. 2Für Gnadenverfahren gelten der Abschnitt 4 und § 21 nicht.
(5) 1Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsträger am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Abschnitt 4 und § 20 dieses Gesetzes. 2Im übrigen sind die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.
(6) Soweit Radio Bremen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet, gelten nur die §§ 7 und 36 dieses Gesetzes.
(7) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen enthalten sind, und für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung bestimmt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) 1Datenverarbeitung im Sinne dieses Gesetzes ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener Daten.
2Im einzelnen ist
1. |
Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, |
2. |
Speichern das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung, |
3. |
Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten, |
4. |
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, |
5. |
Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten, |
6. |
Löschen das endgültige Unkenntlichmachen gespeicherter Daten, |
7. |
Nutzen jede sonstige Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten |
ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. |
verantwortliche Stelle jede der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt, |
2. |
Empfänger jede Person oder Stelle, die Daten erhält, |
3. |
Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. 2Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, |
4. |
automatisierte Verarbeitung die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. 2Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann, |
5. |
eine Akte jede amtlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. |
(4) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(5) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen nach einer Zuordnungsregel zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroff...