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Gültig ab 1. Dezember 1998.

§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

 

(1) Geeignet im Sinne vom § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur solche Stellen, die von der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

 

(2) Die in einem anderen Land erfolgte Anerkennung einer Stelle als geeignet steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

1Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

 

1.

sie ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen hat und von einer im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft getragen wird,

 

2.

sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter der Stelle gewährleistet,

 

3.

sie auf Dauer angelegt ist und Schuldnerberatung in organisatorisch und rechnungsmäßig abgegrenzter Form betreibt,

 

4.

in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,

 

5.

die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,

 

6.

sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine leistungsfähige, wirtschaftliche und ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

2Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 4 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor. 3Der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkaufmann, als Betriebswirt, als Ökonom oder als Ökotrophologe oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. 4Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 5 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt oder einer Stelle der öffentlichen Rechtsberatung.

§ 3 Anerkennungsverfahren

 

(1) Zuständig für die Anerkennung ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

 

(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind Nachweise über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 beizufügen.

 

(3) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall oder die Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 zu unterrichten. 3Die Behörde kann verlangen, daß das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

§ 4 Aufgaben der Stelle

 

(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

 

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

 

(3) 1Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen von Vordrucken sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. 2Sie ist befugt, die Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten. 3Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bleiben unberührt.

 

(4) 1Die Stelle ist verpflichtet, der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbereich vorzulegen. 2Die Stelle hat eine Statistik über Art und Umfang ihrer Tätigkeit in der Schuldnerberatung nach diesem Gesetz zu führen. 3Das Nähere bestimmt die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde.

§ 5 Datenschutz

1Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die geeigneten Stellen richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften. 2Die für nichtöffentliche Stellen geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften sind auf nichtöffentliche geeignete Stellen auch insoweit anzuwenden, als Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.

§ 6 Übergangsregelung

 

(1) 1Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Freien Hansestadt Bremen ganz oder überwiegend in der Schuldnerberatung tätigen Stellen können auf Antrag eine vorläufige Anerkennung erhalten, wenn Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit erwarten lassen, daß die Stelle für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 geeignet ist. 2Dem Antrag sind Nachweise über die bisherige Tätigkeit in der Schuldnerberatung beizufügen.

 

(2) 1Wird eine vorläufige Anerkennung nach Absatz 1 erteilt, hat die Stelle innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 nachzuweisen. 2Werden die Anerkennungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen, ist die vorläufige Anerkennung zu widerrufen.

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