Einige der Regelungen betreffen ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige. Dies sind Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dabei kann es sich um Arbeitnehmer handeln, die von Deutschland aus in das Vereinigte Königreich entsendet werden und ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Es kann sich aber auch um Arbeitnehmer handeln, die vom Vereinigten Königreich aus nach Deutschland entsendet werden und hier einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Möglich ist auch eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, wenn zwar weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegen, aber der Großteil der Einkünfte in Deutschland erzielt wird.
2.1.1 Zusammenveranlagung von Ehegatten
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten führt häufig zu einer niedrigeren Besteuerung, da insbesondere der Splittingtarif anzuwenden ist. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ist dies beim Ehegatten des Arbeitnehmers nicht der Fall, kann der Ehegatte aber als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn der Arbeitnehmer selbst Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats ist und der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten oder in der Schweiz hat. Ist der Arbeitnehmer Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs und/oder hat der Ehegatte dort seinen Wohnsitz, liegt diese Voraussetzung ab dem 1.1.2021 nicht mehr vor. Eine Zusammenveranlagung ist dann nicht mehr möglich, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.
2.1.2 Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen
Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Zusammenveranlagung können Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit besteht ab dem 1.1.2021 nicht mehr.
2.1.3 Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen, insbesondere für Alters- und Krankenvorsorge, können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei ist. Dies gilt jedoch nur, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen. Eine Tätigkeit im Vereinigten Königreich kann daher nach dem Übergangszeitraum nicht mehr zur Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen in solchen Fällen führen.
Zudem können Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden, die an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben. Ab dem 1.1.2021 können daher Zahlungen an Versicherungsunternehmen im Vereinigten Königreich nicht mehr abgezogen werden.
2.1.4 Abziehbarkeit von Schulgeld
Zahlungen von Schulgeld können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Schule in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegen ist. Ab dem 1.1.2021 können daher Zahlungen an Schulen im Vereinigten Königreich nicht mehr abgezogen werden.
2.1.5 Abziehbarkeit des Pflege-Pauschbetrags
Für die persönliche Pflege einer anderen Person kann ein Pflege-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Pflege in einer Wohnung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat durchgeführt wird. Dies ist ab dem 1.1.2021 bei der Pflege in einer Wohnung im Vereinigten Königreich nicht mehr der Fall.
2.1.6 Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld hat, wer unbeschränkt steuerpflichtig ist und, wenn er nicht freizügigkeitsberechtigt ist, eine Niederlassungs- oder bestimmte Aufenthaltserlaubnis besitzt. Zudem müssen die Kinder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR haben. Ab dem 1.1.2021 kann daher bei Fehlen dieser Voraussetzungen der Anspruch auf Kindergeld entfallen.
2.1.7 Wegzugsbesteuerung
Wird die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet und ist der Arbeitnehmer an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so werden unter bestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Wegzugs eventuelle stille Reserven der Besteuerung unterworfen. Bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die in einem dieser Staaten unbeschränkt steuerpflichtig werden, wird die Steuer bei einem Wegzug bis Ende 2021 jedoch zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Ab dem 1.1.2021 ist diese Stundung bei einem Wegzug in das Vereinigte Königreich nicht mehr möglich. Bereits vor diesem Zeitpunkt bestehende Stundungen werden jedoch allein wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht widerrufen.
Bei Wegzügen ab 2022 entfallen die Sonderregelungen für EU-/EWR-Fälle und eine Stundung ist generell nicht ...