1Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind[1]. 2Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreiches registriert worden ist [2].

[1] Wortlaut geändert gemäß Artikel 9 des Beitrittsübereinkommens von 1989. .
[2] Absatz 2 eingefügt gemäß Artikel 15 des Beitrittsübereinkommens von 1978. .

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