Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 28.03.2018; Aktenzeichen S 10 R 1087/22)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.05.2022; Aktenzeichen L 3 KA 16/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 793,69 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

Der Kläger ist als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderkardiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In seiner Praxis war in den Quartalen 4/2013 und 1/2014 eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin ohne Schwerpunktbezeichnung als angestellte Ärztin tätig. Für die genannten Quartale macht der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Vergütung mit der Begründung geltend, dass die Beklagte die Gebührenordnungspositionen (GOP) 04040 (Zusatzpauschale zu den GOP 04000 und 04030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags), 04220 (Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach der GOP 04000 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung) und 04221 (Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach der GOP 04000 für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) in zahlreichen Behandlungsfällen zu Unrecht nicht in Ansatz gebracht habe. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

II

1. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7).

Der Kläger hält die folgenden Rechtsfragen für klärungsbedürftig:

Sind im Sinne der Anmerkungen/Absatz 4 Satz 2 zu der GOP 04040 EBM (Stand Quartale 4/2013 und 1/2014) "versorgungsbereichsübergreifend" auch solche Praxen (= Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten), in denen ein Facharzt/eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin ohne weiterbildungsrechtliche Schwerpunktbezeichnung sowie ein Facharzt/eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit weiterbildungsrechtlicher Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) tätig sind?

Sind Fachärzte/Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin mit weiterbildungsrechtlicher Schwerpunktbezeichnung, wenn und soweit sie in dem betreffenden Schwerpunkt behandeln, Vertragsärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs?

Sind im Sinne der Anmerkungen/Absatz 3 Satz 2 zu den GOPen 04220, 04221 EBM (Stand Quartale 4/2013 und 1/2014) "versorgungsbereichsübergreifend" auch solche Praxen (= Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten), in denen ein Facharzt/eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin ohne weiterbildungsrechtliche Schwerpunktbezeichnung sowie ein Facharzt/eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit weiterbildungsrechtlicher Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) tätig sind?

Sind Fachärzte/Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin mit weiterbildungsrechtlicher Schwerpunktbezeichnung, wenn und soweit sie in dem betreffenden Schwerpunkt behandeln, Vertragsärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs?

a) Die formulierten Rechtsfragen betreffen die Auslegung der Leistungslegenden zu drei GOP. Insofern ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich im Regelfall aus der Anwendung der Grundsätze zur Auslegung der Leistungslegenden der Bewertungsmaßstäbe im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich auf eine konkrete Gebührenziffer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch dann nicht ergibt, wenn sich das BSG mit dieser konkreten Position noch nicht ausdrücklich befasst hat (vgl zB BSG Beschluss vom 13.12.2000 - B 6 KA 30/00 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2012 - B 6 KA 31/12 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 15.5.2014 - B 6 KA 55/13 B - RdNr 11; BSG Beschluss vom 17.2.2016 - B 6 KA 63/15 B - juris RdNr 4, 6; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 7a). Allgemeine Grundsätze der Auslegungsmethodik stehen hier nicht in Frage (zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung von Grundsätzen der Auslegungsmethodik bei Leistungstatbeständen im EBM-Ä vgl BSG Beschluss vom 13.12.2000 - B 6 KA 30/00 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 31.1.2013 - B 6 KA 49/12 B; BSG Beschluss vom 20.3.2013 - B 6 KA 57/12 B - juris RdNr 13). Wenn - wie hier - allein die richtige oder falsche Anwendung der Interpretationsgrundsätze auf einzelne GOP als fraglich geltend gemacht wird, besteht in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger stellt in seiner Beschwerdebegründung die in der BSG-Rechtsprechung herausgearbeiteten - und vom LSG herangezogenen - Grundsätze der Interpretation von Leistungstatbeständen - mit dem Primat der Auslegung anhand des Wortlauts (vgl nur BSG Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 28/19 R - SozR 4-5531 Abschn 31.5.3 Nr 1 RdNr 20 mwN) - nicht in Frage. Vielmehr wirft er allein die Frage nach deren richtiger Anwendung durch das LSG auf. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es aber nicht, die - unterstellt - fehlerhafte Subsumtion eines Berufungsgerichts zu korrigieren (vgl zB BSG Beschluss vom 31.1.2013 - B 6 KA 49/12 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 6 KA 25/21 B - juris RdNr 16).

b) Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass gerade bei der Auslegung der GOP 04040, 04220 und 04221 EBM-Ä in der Rechtsprechung bisher ungeklärte grundsätzlich bedeutsame Fragen zur Zuordnung kinder- und jugendärztlicher Gebührenordnungspositionen zum Bereich der haus- oder der fachärztlichen Versorgung angesprochen würden. Die GOP 04040 hat - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:

"Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen 04000 und 04030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen,

einmal im Behandlungsfall […]"

Die GOP 04220 lautet - soweit hier von Interesse - wie folgt:

"Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition 04000 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

Obligater Leistungsinhalt

- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, […]"

Die GOP 04221 lautet - soweit hier von Interesse - wie folgt:

"Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition 04000 für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

Obligater Leistungsinhalt

- Mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte,

- Überprüfung und/oder Anpassung und/oder Einleitung von Maßnahmen der leitliniengestützten Behandlung der chronischen Erkrankung(en), […]"

Der im vorliegenden Zusammenhang maßgebende Abs 4 der Leistungslegende zur GOP 04040 sowie - damit inhaltlich übereinstimmend - Abs 3 der Leistungslegende zu den GOP 04220 und 04221 EBM-Ä haben folgenden Wortlaut:

"Die Gebührenordnungsposition […] ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß § 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)/Arzt-Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden."

Die Beklagte hat die GOP 04040, 04220 und 04221 EBM-Ä in Fällen nicht angesetzt, in denen der Kläger neben der Versichertenpauschale nach GOP 04000 oder 04030 EBM-Ä die sonographischen Leistungen nach GOP 33073 oder 33075 EBM-Ä abgerechnet hat. Die beiden letztgenannten Gebührenordnungspositionen betreffen - wie das LSG in den Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt hat - Leistungen gemäß § 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 BMV-Ä, sodass die Ausschlussregelung nach Abs 4 Satz 1 der Leistungslegende zur GOP 04040 eingreift, soweit kein Ausnahmefall nach Satz 2 vorliegt. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Einigkeit. Streit besteht allein darüber, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach Abs 4 Satz 2 der Leistungslegende zur GOP 04040 bzw des Abs 3 der Leistungslegenden zu den GOP 04020, 04021 EBM-Ä vorliegen.

Für die Beurteilung der Frage, wie die Ausnahmeregelung in Abs 4 Satz 2 der Leistungslegende zur GOP 04040 EBM-Ä bzw der damit übereinstimmende Abs 3 der Leistungslegenden zu den GOP 04220 und 04221 EBM-Ä auszulegen ist, kommt es nicht auf die Beantwortung der im Urteil des Senats vom 10.12.2014 (B 6 KA 49/13 R - SozR 4 2500 § 73 Nr 5) angesprochenen und zum Teil offengelassenen Fragen zur Zuordnung von Gebührenordnungspositionen der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin zum haus- oder zum fachärztlichen Versorgungsbereich an. Ob die genannte Ausnahmeregelung eingreift, hängt hier nicht davon ab, ob bestimmte ärztliche Leistungen dem haus- oder dem fachärztlichen Versorgungsbereich zuzurechnen sind, sondern davon, ob die Leistungen "von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht" worden sind.

c) Im Übrigen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, weil sich die formulierten Rechtsfragen - soweit entscheidungserheblich - auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Senats herausgearbeiteten Grundsätze zur Interpretation von Leistungstatbeständen des EBM-Ä klar beantworten lassen.

Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM-Ä - des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs 1 SGB V - ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM-Ä als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf (BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 6 KA 19/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 5 RdNr 11; BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 80/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 10 RdNr 10; BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 34/11 R - SozR 4-5540 § 44 Nr 1 RdNr 13; BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 23 RdNr 26, jeweils mwN; vgl auch zu den für Krankenhäuser geltenden Abrechnungsbestimmungen: BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R - BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr 4, RdNr 12 mwN). Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden (stRspr; vgl BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 16/17 R - SozR 4-5531 Nr 33076 Nr 1 RdNr 19; BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 16/15 R - SozR 4-5532 Allg Nr 2 RdNr 23 mwN; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R - SozR 4-5531 Nr 40100 Nr 1 RdNr 25).

Das LSG hat seiner Entscheidung diese Maßstäbe erkennbar zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung der Leistungslegenden zu den genannten Gebührenordnungspositionen bereits deshalb nicht erfüllt seien, weil es sich bei der Praxis des Klägers nicht um eine "versorgungsbereichsübergreifende Praxis" handele. Darüber hinaus sei der die sonographischen Leistungen nach GOP 33073 oder 33075 EBM-Ä erbringende Kläger kein "Vertragsarzt des fachärztlichen Versorgungsbereiches" im Sinne von Abs 4 Satz 2 der Leistungslegende zur GOP 04040 EBM-Ä bzw des damit übereinstimmenden Abs 3 Satz 2 der Leistungslegende zu den GOP 04220 und 04221 EBM-Ä. Jedenfalls die Annahme des LSG, nach der der Kläger als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie kein "Vertragsarzt des fachärztlichen Versorgungsbereiches" im Sinne der genannten Gebührenordnungsregelung sei, wirft keinen neuen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das LSG hat - aus Sicht des Senats überzeugend - dargelegt, dass es sich bei Kinderärzten mit Schwerpunktbezeichnung, die nach § 73 Abs 1a Satz 4 SGB V(in der hier noch maßgebenden Fassung des Art 1 Nr 29 Buchst a GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626, heute Satz 5) berechtigt sind, "auch an der fachärztlichen Versorgung teilzunehmen", deshalb noch nicht um Vertragsärzte "des fachärztlichen Versorgungsbereiches" im Sinne der genannten Regelung aus den Leistungslegenden zu den GOP 04040, 04220 und 04221 EBM-Ä handelt. Für die Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung gilt insofern nichts anderes als für Ärzte, die aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Zulassungsausschusses nach § 73 Abs 1a Satz 3 SGB V berechtigt sind, Leistungen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich zu erbringen: Sie werden dadurch nicht insgesamt zu "Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches". Dass Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die - wie der Kläger - aufgrund der Schwerpunktbezeichnung, die Voraussetzungen zur Berechnung von Gebührenordnungspositionen gemäß Abschnitt 4.4 EBM-Ä verfügen, im Grundsatz berechtigt sind, auch die sonographischen Leistungen (GOP 33073 oder 33075 EBM-Ä) aus dem Kapitel 33 zu erbringen, folgt aus Nr 3 der Präambel (4.1) zu Kapitel 4 (Versorgungsbereich Kinder- und Jugendmedizin). Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die - wie der Kläger - zur Teilnahme "auch" an der fachärztlichen Versorgung berechtigt sind, können aber auch weiterhin im hausärztlichen Versorgungsbereich tätig sein und haben damit - anders als "Vertragsärzte des fachärztlichen Versorgungsbereiches" - die Möglichkeit Versichertenpauschalen abzurechnen. Das folgt aus § 73 Abs 1a Satz 5 SGB V ("…können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen") und findet seine Bestätigung in Nr 4 Satz 1 der Präambel (4.1) zu Kapitel 4 (Versorgungsbereich Kinder- und Jugendmedizin) in der hier maßgebenden Fassung der Quartale 4/2013 und 1/2014, der bestimmt, dass für einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung die pädiatrischen Versichertenpauschalen aus Abschnitt 4.2.1 berechnungsfähig sind, wenn er in einem Arztfall ausschließlich im hausärztlichen Versorgungsbereich tätig wird. Nach Nr 4 Satz 2 der Präambel (4.1) zu Kapitel 4 (Versorgungsbereich Kinder- und Jugendmedizin) sind die pädiatrischen Versichertenpauschalen aus Abschnitt 4.2.1 mit einem Aufschlag in Höhe von 60 % der jeweiligen Punktzahl berechnungsfähig, wenn ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung im Arztfall im fachärztlichen Versorgungsbereich tätig wird.

Nach dem Inhalt der Normsetzungsmaterialien sind die Pauschalen nach GOP 04040, 04220 und 04221 EBM-Ä mit dem Ziel der "Stärkung der Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages" eingeführt worden (vgl die auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses abrufbaren Entscheidungserhebliche[n] Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27.6.2013 zur Änderung des EBM-Ä mit Wirkung zum 1.10.2013, Regelungshintergründe). Unter 2.1 der "Entscheidungserhebliche[n] Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 303. Sitzung am 31.5.2013 zur Weiterentwicklung des EBM-Ä im hausärztlichen Versorgungsbereich in den Jahren 2013 und 2014" wird dazu ausgeführt, die Pauschalen würden "gegen Leistungen ausgeschlossen, die nicht zum grundsätzlichen hausärztlichen Versorgungsumfang zählen". Dem entsprechend sind die Pauschalen in Behandlungsfällen nicht berechnungsfähig, in denen Leistungen berechnet werden, die definitionsgemäß vom grundsätzlichen hausärztlichen Versorgungsauftrag abweichen. Abs 4 Satz 1 der Leistungslegenden zur GOP 04040 EBM-Ä bzw Abs 3 der Leistungslegende zu den GOP 04220 und 04221 EBM-Ä setzen damit einen Anreiz für die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ausschließlich hausärztliche Leistungen zu erbringen. Damit sollten jedoch nicht Kooperationen von Haus- und Fachärzten gegenüber in Einzelpraxis tätigen Ärzten benachteiligt werden. Um die Gleichstellung von Ärzten zu erreichen, die in versorgungsbereichsübergreifenden Kooperationen tätig sind, hat der Bewertungsausschuss in seiner 315. Sitzung am 25.9.2013 Abs 4 Satz 2 der Leistungslegende zur GOP 04040 EBM-Ä sowie Abs 3 Satz 2 der Leistungslegenden zu den GOP 04220 und 04221 EBM-Ä angefügt. Danach findet der Ausschluss nach Satz 1 keine Anwendung in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden. Dadurch wird gewährleistet, dass ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, der ausschließlich dem hausärztlichen Versorgungsauftrag zuzurechnende Leistungen erbringt, den Anspruch auf die Zusatzpauschalen nach GOP 04040, 04220 und 04221 EBM-Ä nicht allein dadurch verliert, dass ein Vertragsarzt des fachärztlichen Versorgungsbereiches, mit dem er zB in einem MVZ zusammenarbeitet, im Behandlungsfall fachärztliche Leistungen erbringt (vgl die im Internet auf der Seite des Instituts des Bewertungsausschusses abrufbaren "Entscheidungserhebliche[n] Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 315. Sitzung am 25.9.2013 zur Änderung des EBM-Ä mit Wirkung zum 1.10.2013").

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor: Sowohl der Kläger als auch seine Angestellte nahmen als Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin jedenfalls auch an der hausärztlichen Versorgung teil, sodass mit der Zusatzpauschale ein Anreiz zur Erbringung von Leistungen des hausärztlichen Versorgungsbereiches sinnvoll gesetzt werden kann. Das Risiko einer Benachteiligung, die allein durch die kooperative Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ausgelöst würde, bestand in dieser Konstellation nicht. Im Ergebnis begehrt der Kläger aufgrund des Umstands, dass er als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin ohne Schwerpunktbezeichnung angestellt hat, günstiger gestellt zu werden, als wenn er in Einzelpraxis tätig wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aber allein die Existenz des genannten Anstellungsverhältnisses nicht dazu führen, dass er berechtigt wäre, die Zusatzpauschalen nach GOP 04040, 04220 und 04221 EBM-Ä in Behandlungsfällen abzurechnen, in denen auch fachärztliche Leistungen erbracht worden sind.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der im vorliegenden Verfahren vom Kläger geltend gemachten Honorarforderung.

Oppermann

Loose

Rademacker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15673569

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