Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 13.12.2016; Aktenzeichen L 3 U 469/14)

SG Regensburg (Entscheidung vom 06.10.2014; Aktenzeichen S 7 U 313/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl Bundesverfassungsgericht vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO (siehe zur fehlenden Kostenprivilegierung, wenn im Klagewege kein Einzelanspruch, sondern Feststellung des Versicherungsfalls begehrt wird: Senatsbeschluss vom 27.10.2016 - B 2 U 45/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 13). Der Senat hat von der nach § 63 Abs 3 Nr 2 GKG gegebenen Möglichkeit, auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu ändern (vgl Senatsbeschlüsse vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 sowie vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17) aus Gründen des Vertrauensschutzes abgesehen, weil die insoweit eingetretene Änderung der Rechtsprechung des Senats erst im Laufe des anhängigen LSG-Verfahrens veröffentlicht worden ist.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 S 1, Abs 3, § 52 Abs 1 und 2 iVm § 63 Abs 2 S 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10932356

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