Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 16.10.2020; Aktenzeichen S 10 LW 1/20) |
LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 20.01.2021; Aktenzeichen L 2 LW 7/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen seine Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Mit dem Beschluss vom 20.1.2021 hat das LSG wie vor ihm das SG ein gegen die Beitragspflicht gerichtetes Feststellungsbegehren als unzulässig angesehen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Verletzung der Amtsermittlungspflicht sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LSG.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) rügt, fehlt es schon an der Bezeichnung einer abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl allgemein zu den Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge: BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 SB 4/20 B - juris RdNr 5 mwN). Es ist nicht Aufgabe des BSG als Beschwerdegericht, aus dem Vorbringen des Klägers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG Beschluss vom 3.5.2018 - B 9 V 12/18 B - juris RdNr 5). Andres als erforderlich hat der Kläger es im Übrigen auch versäumt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und nachvollziehbar darzulegen (vgl BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 36/17 B - juris RdNr 10 mwN).
2. Einen Verfahrensmangel hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG hätte klären müssen, dass er im hier streitbefangenen Zeitraum kein Landwirt und das Flächenverzeichnis falsch gewesen sei, und meint, nicht er hätte die dafür notwendigen Beweismittel benennen, sondern das LSG hätte von Amts wegen die notwendigen Veranlassungen treffen müssen, rügt er eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG. Für eine solche Rüge (vgl allgemein zu den Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge: BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8 mwN) muss der Beschwerdeführer einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, der ein hinreichend konkretes Beweisthema, ein zulässiges Beweismittel und die Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses voraussetzt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 SB 4/20 B - juris RdNr 10 mwN). Einen solchen konkreten, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag benennt der Kläger jedoch nicht.
Ebenso wenig hat der Kläger einen Gehörsverstoß (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hinreichend dargetan. Sofern er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass das LSG seinen Vortrag nicht mit geeigneten Mitteln geprüft habe, reicht sein diesbezügliches Vorbringen für den geltend gemachten Verfahrensverstoß nicht aus. Zum einen gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 18.9.2018 - B 10 ÜG 8/18 B - juris RdNr 17 mwN). Zum anderen beinhaltet der Vortrag des Klägers im Kern allenfalls eine Sachaufklärungsrüge. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können aber nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.8.2018 - B 9 V 9/18 B - juris RdNr 15 mwN).
Soweit der Kläger schließlich meint, sein Klagebegehren sei verfahrensfehlerhaft ausgelegt worden, ist er ebenfalls bereits einer zusammenhängenden und nachvollziehbaren Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der Prozessgeschichte schuldig geblieben. In dieser Hinsicht enthält die Beschwerdebegründung allenfalls bruchstückhafte und deshalb unzureichende Ausführungen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14578925 |