Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 19.12.2018; Aktenzeichen S 21 AS 1098/13)

Sächsisches LSG (Urteil vom 04.02.2021; Aktenzeichen L 3 AS 761/19)

 

Tenor

Die Verfahren der Klägerin mit den Aktenzeichen B 14 AS 103/21 B, B 14 AS 104/21 B, B 14 AS 105/21 B, B 14 AS 106/21 B, B 14 AS 107/21 B und B 14 AS 108/21 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 14 AS 103/21 B(§ 113 Abs 1 SGG) .

Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2021 - L 3 AS 761/19, L 3 AS 762/19, L 3 AS 1260/19, L 3 AS 1261/19, L 3 AS 1262/19 und L 3 AS 1263/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 22.4.2021 beim BSG eingegangenen Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihr am 26.2.2021 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat weder ihren Antrag auf PKH noch die Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 26.3.2021 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), gestellt bzw vorgelegt. Der am 22.4.2021 beim BSG eingegangene Antrag nebst Erklärung ist verspätet.

Das LSG hat die Klägerin in den angefochtenen Entscheidungen mit insoweit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die von der Klägerin persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14755214

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