Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 30.11.2017; Aktenzeichen S 88 SO 212/15) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.02.2023; Aktenzeichen L 15 SO 21/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist die Rückzahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.5.2014 bis zum 31.8.2014 streitig, die der Beklagte als Darlehen gewährt hat.
Die 1949 geborene Klägerin war Eigentümerin eines 606 qm großen und mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Der Beklagte bewilligte Grundsicherungsleistungen in Form eines Darlehens für die Zeit vom 1.5.2014 bis längstens Dezember 2014 und machte die Gewährung des Darlehens davon abhängig, dass die Klägerin der Sicherung der Ansprüche des Trägers der Sozialhilfe einschließlich einer Verzinsung der gewährten Leistungen in Höhe von 4 von Hundert zustimme und das Hausgrundstück verwerte(Bescheid vom 18.6.2014) . Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte lehnte den Antrag auf zuschussweise Grundsicherungsleistungen mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über ein als Vermögen einzusetzendes Grundstück mit einem Wert von 215 000 Euro. Zugleich widerrief er den Bescheid vom 18.6.2014 mit der Begründung, dass die mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt worden sei(Bescheid vom 25.7.2014; Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014) . Die gegen die Bescheide vom 18.6.2014 und 25.7.2014 gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt(Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Berlinvom 30.11.2017; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Berlin-Brandenburg vom 24.2.2023) . Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig; denn der Bescheid vom 25.7.2014 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Zutreffend habe der Beklagte Leistungen nur darlehensweise und nicht als Zuschuss bewilligt. Das Grundstück der Klägerin habe den geschützten Betrag iS von§ 90 Abs 2 SGB XII überstiegen. Sie sei auch in der Lage gewesen, im Zeitraum von Mai bis Dezember 2014 das Vermögen zu verwerten, jedoch noch nicht unmittelbar ab Mai 2014. Bei der mit der Gewährung eines Darlehens verbundenen Eintragung einer Sicherungshypothek habe es sich erkennbar nicht um eine Abtretung, sondern um eine Auflage nach der Legaldefinition in§ 32 Abs 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsrecht und Sozialdatenschutz - (SGB X) gehandelt. Zwar habe die Klägerin die Erklärung zur Eintragung einer Sicherungshypothek so nicht abgeben müssen, weil Darlehensleistungen nicht zu verzinsen seien(Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 27.5.2014 - B 8 SO 1/13 R - BSGE 116, 80 = SozR 4-5910 § 89 Nr 1) . Der Beklagte habe dies nicht in seine Ermessensentscheidung über den Widerruf mit einbezogen. Die Rechtswidrigkeit einer Nebenbestimmung mache einen darauf gestützten Widerruf in der Regel ermessensfehlerhaft. Da jedoch das Urteil des BSG zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, habe der Beklagte diesen Aspekt nicht berücksichtigen können.
Innerhalb der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil hat die Klägerin zunächst (ohne anwaltlich vertreten zu sein) beim BSG einen Antrag auf Bewilligung Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Ihre Rechtsschutzversicherung hat am 21.4.2023 eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt. Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das bezeichnete Urteil hat sie - nunmehr anwaltlich vertreten - am 6.8.2023 die Beschwerde eingelegt, zugleich begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt.
II
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, weil die Begründung der Beschwerde nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuleitenden Anforderungen entspricht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) , der Divergenz(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) , sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden(vgl nurBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) . Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt(BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17 undBSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7;BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - SozR 1500 § 160a Nr 11;BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13;BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31;BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39;BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59;BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65) .
Die Klägerin trägt vor, die der Entscheidung des LSG zugrunde liegende Rechtsfrage, welcher Bewilligungszeitraum bei der Prognose, ob verwertbare Vermögen vorliege, konkret zu betrachten sei, habe grundsätzliche Bedeutung. Noch nicht vom BSG entschieden sei die Frage, "welche Konsequenz sich ergibt, wenn ein Bewilligungszeitraum konkret kürzer oder ist Nebenbestimmungen bestehen, die die Leistungsbewilligung rechtswidrig aufhebbar oder widerrufbar machen, so dass die damit verbundenen Auflagen nicht eingehalten werden müssen". Es kann dahinstehen, ob damit eine konkrete Rechtsfrage gestellt ist. Jedenfalls legt die Klägerin schon nicht dar, weshalb die Frage nach der Verwertbarkeit von Immoblienvermögen nicht schon auf Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG abschließend geklärt ist. Sie bezieht sich selbst auf hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung des 14. Senates und führt nur aus, dass der Beklagte und das LSG diese Grundsätze nicht beachtet hätten. Die Rechtsprechung des 8. Senates(vgl.BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3, RdNr 18) findet keine Erwähnung. Zudem enthält die Begründung weder Ausführungen zur konkreten Klärungsfähigkeit dieser Frage noch zur Breitenwirkung. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der von dem Beklagten verlangten Sicherung des Darlehens(vgl§ 91 Satz 2 SGB XII ) wirft die Beschwerde nicht auf.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt daher nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) . Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen Entscheidung enthalten ist, dass dieser Rechtssatz tragend ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene - tragende - Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird(vglBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN) .
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin bezeichnet zwar die Entscheidungen des 6. Senats des BSG vom 2.4.2014( B 6 KA 15/13 R - SozR 4-1300 § 47 Nr 1) und des 8. Senats des BSG vom 27.5.2014( B 8 SO 1/13 R - BSGE 116, 80 = SozR 4-5910 § 89 Nr 1) , aus dem sie die Aussage entnimmt, dass die Rechtswidrigkeit einer Nebenbestimmung einen darauf gestützten Widerruf in der Regel ermessensfehlerhaft werden lasse. Selbst wenn die Klägerin damit einen ohne Weiteres in den Urteilen auffindbaren Rechtssatz herausgearbeitet hätte, legt sie weder dar, dass das LSG einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, noch dass es sich bei diesen Rechtssätzen des BSG bzw des LSG jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze gehandelt hat und dass die Entscheidung des LSG auf auf dieser - vermeintlichen - Abweichung beruht. Sie stellt nur dar, dass das LSG in seiner Entscheidung eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über die Auflagen in dem Ausgangsbescheid verneine und gleichwohl sowohl den Widerruf der Bewilligung als Darlehen als auch die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen überhaupt als rechtmäßig erachte. Daneben macht sie nur geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer teilbaren Nebenbestimmung ausgegangen und habe im Übrigen einen fehlerhaften Sachverhalt zugrundegelegt. Mit ihrem Vortrag macht sie damit nur die Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts im Einzelfall geltend. Dies gilt auch, soweit die Klägerin aus dem Urteil des BSG vom 27.1.2009( B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 18) den Rechtssatz herleitet, ein Vermögensgegenstand sei nur verwertbar, wenn er im Bewilligungszeitraum Erträge bringen könne, mit denen der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt decken könne. Sie behauptet nur, das LSG habe gegen diesen Rechtssatz verstoßen, ohne aufzuzeigen, welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene - tragende - Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.
Schließlich bezeichnet die Begründung auch keinen Verfahrensmangel im Hinblick auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um ein Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen(vgl zBBSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22;BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53) .
Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin rügt zunächst, das LSG habe sie nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass es im Internet recherchierte, allgemeine Angaben zur Dauer eines Hausverkaufs in der Region S verwerten würde. Damit liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs( Art 103 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫,§ 62 SGG ) vor. Das LSG hat unter anderem mit diesen allgemein zugänglichen Angaben begründet, weshalb es keine Beweisaufnahme im Einzelfall für erforderlich gehalten hat. Die Klägerin legt schon nicht dar, dass das Urteil auf der Verwertung dieser Angaben aus dem Internet beruht; denn sie stellt nicht dar, dass die übrigen vom LSG herangezogenen Aspekte seine Auffassung, das Grundstück sei in acht Monaten zu verwerten, nicht tragen. Soweit sie darstellt, welche Fragen sie in der mündlichen Verhandlung gestellt hätte, verkennt sie, dass eine "Befragung" eines Immobilienmaklers bezogen auf den Einzelfall nicht stattgefunden hat. Sie rügt mit ihrem Vorbringen im Kern die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, ohne aber die Zulässigkeitsanforderungen einer Beschwerde insoweit zu erfüllen. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss unter anderem einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht(BSG vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B - RdNr 10 ;BSG vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - RdNr 8 mwN;BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - RdNr 7 ) . Die Klägerin selbst hat die Frage nach der Zeit, die für die Verwertung notwendig war, im Laufe des Verfahrens zwar aufgeworfen und sich gegen die Auffassung des SG gewandt, ein Verkauf sei prognostisch in acht Monaten möglich. Unabhängig davon, ob die im Berufungsverfahren unvertreten gewesene Klägerin insoweit ausreichend dazu vorgetragen hat, dass sie konkrete Ermittlungsschritte vom LSG eingefordert hat, fehlt jedenfalls Vortrag dazu, dass sie einen (ggf sinngemäß gestellten) Beweisantrag im Laufe des Berufungsverfahrens aufrechterhalten hat.
Anders als die Klägerin meint, ist für einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör(Art 103 Abs 1 GG ,§ 62 SGG ) nichts ersichtlich, soweit das LSG ihrer Argumentation, die sie insbesondere im Schriftsatz vom 16.4.2018 dargestellt hat, nicht gefolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt(stRspr; vgl nurBVerfG vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - SozR 4-1100 Art 103 Nr 4 RdNr 14 f) . Sofern die Klägerin damit sinngemäß rügt, dass das Urteil des LSG nicht hinreichend begründet sei und damit Verstöße gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG geltend macht, genügt auch dies nicht den Anforderungen. Eine Rüge der Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 SGG setzt die vorliegend nicht vorhandene Darlegung voraus, dass ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte fehlen(vgl Giesbert in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 128 RdNr 83, Stand 15.6.2022; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 128 RdNr 18) . Hinsichtlich des sinngemäß geltend gemachten Verstoßes gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG fehlt es ebenso an einer ausreichenden Darlegung. Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandelt, der erwähnt werden könnte(vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 313 Abs 3 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫: "Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.") , oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sein sollten(vglBSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R - SozR 4-4300 § 223 Nr 1 RdNr 16;BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - RdNr 7 ;BSG vom 17.4.2019 - B 13 R 83/18 B - RdNr 11 ;BSG vom 21.6.2022 - B 5 R 71/22 B - RdNr 12 mwN) . Von einem Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Entscheidungstenor zu tragen(BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 11/22 B - RdNr 7 ; vglBSG vom 7.12.1965 - 10 RV 405/65 - SozR Nr 9 zu § 136 SGG;BSG vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - RdNr 7 mwN) . Ein solcher Sachverhalt wird in der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16612134 |