Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 03.08.2017; Aktenzeichen L 6 VH 1337/17)

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 06.03.2017; Aktenzeichen S 13 VH 134/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 3.8.2017 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 27.9.2017, beim BSG eingegangen am 29.9.2017, sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 5.8.2017 zugestellt worden.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 5.9.2017 endete, und mithin verspätet beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 3 und 7).

Die Verwerfung der weder form- noch fristgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11371840

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge