Leitsatz (amtlich)
Bei einer auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassenen Revision enthält die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auch die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren.
Normenkette
SGG §§ 160a, 193 Abs 1 Halbs 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 21.10.1986; Aktenzeichen L 15 Kn 135/85) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 26.11.1985; Aktenzeichen S 24 Kn 190/85) |
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Mit der im Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1988 enthaltenen Kostenentscheidung (§ 193 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) ist gleichzeitig darüber entschieden worden, daß die Beklagte dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten hat. Wenn aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde das Bundessozialgericht (BSG) die Revision zuläßt und das Revisionsverfahren dann durchgeführt wird, darf über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert entschieden werden. Denn der Erfolg des Beschwerdeführers mit der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigt noch nicht eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten. Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen hat, hängt vom Ausgang des gesamten Rechtsstreits ab (vgl dazu BFHE 119, 380, 383). Hierüber wird bei einer zugelassenen und durchgeführten Revision im Revisionsurteil entschieden. Der Beschluß über die Zulassung der Revision muß daher die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Revisionsentscheidung vorbehalten. Infolgedessen kann dies ausdrücklich geschehen, z.B. durch einen Zusatz wie: "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache" (vgl dazu BSG SozR 1500 § 193 Nr 2), oder stillschweigend. Die Aufnahme eines solchen Zusatzes in den Beschlußtenor stellt aber keine Kostenentscheidung dar, sondern ist lediglich ein Hinweis darauf, daß über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erst im Revisionsurteil entschieden wird.
Ob eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ergehen hat, wenn der Beschwerdeführer die aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision nicht einlegt, kann der Senat offenlassen. Vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und vom Bundesfinanzhof (BFH) wird das angenommen und die Nichteinlegung der Revision kostenrechtlich wie eine Rücknahme gewertet (vgl dazu BVerwGE 38, 104 mit weiteren Nachweisen; BFHE 119, 380, 383; BFH, Beschlüsse vom 16. Februar 1983 - VIII B 6/80 - und vom 12. Juli 1988 - X B 151/87 -). Dafür, daß in solchen Fällen auch im sozialgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen ist, könnte die Regelung für die Anwaltsgebühren sprechen. Denn dem Beschwerdeführer entstehen, wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, außergerichtliche Kosten, weil der Bevollmächtigte in entsprechender Anwendung der §§ 61 und 114 Abs 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren Gebühren verlangen kann (vgl dazu Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 9. Auflage § 116 RndNr 7 unter Hinweis auf BSG in MDR 1979, 348).
Der Antrag auf eine gesonderte Kostenentscheidung kann hier aber auch nicht im Hinblick darauf Erfolg haben, daß im Tenor des Urteils vom 22. März 1988 die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei einer auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassenen Revision enthält die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren; denn das Beschwerdeverfahren ist als dem Revisionsverfahren vorgeschaltetes Zulassungsverfahren im weiteren Sinne Teil des Revisionsverfahrens.
Aber selbst wenn durch das Revisionsurteil nicht mit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden wäre, könnte dies nicht zu der vom Antragsteller beantragten gesonderten Kostenentscheidung führen. Vielmehr wäre dann das Revisionsurteil in Anwendung des § 140 Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 153 Abs 1 und § 165 SGG hinsichtlich des übergangenen Kostenpunkts zu ergänzen. Der Senat konnte jedoch offenlassen, ob der Antrag hier auch als Antrag auf Ergänzung des Revisionsurteils zu verstehen ist, denn als Ergänzungsantrag würde das Begehren schon deshalb scheitern, weil die Monatsfrist des § 140 Abs 1 Satz 2 SGG nicht eingehalten ist. Das Revisionsurteil wurde den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Mai 1988 zugestellt. Sein Antrag auf Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist aber erst am 30. September 1988 beim BSG eingegangen.
Der Antrag war nach alledem abzulehnen.
Fundstellen