Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Orientierungssatz
Sofern ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht, muß ein Beweisantrag entweder protokolliert sein oder sich zumindest aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergeben.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, §§ 103, 112 Abs 2 S 2, § 122
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 24.01.1989; Aktenzeichen L 6 V 78/88) |
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) leide an einem Verfahrensmangel, weil es unter Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG zustandegekommen sei. Damit nennt der Beschwerdeführer wohl einen Zulassungsgrund, der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt ist. Eine zulässige Beschwerde erfordert aber darüber hinaus, daß die die Verfahrensrüge begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben werden und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dies Erfordernis betrifft die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48).
Die Beschwerde ist in diesem Sinne nicht formgerecht begründet, denn der Beschwerdeführer führt keinen formgerecht gestellten Beweisantrag an, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre. Sofern ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht, muß ein solcher Beweisantrag entweder protokolliert sein oder sich zumindest aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 64). Der Beschwerdeführer bezieht sich aber lediglich auf "Anträge", die in der Berufungsbegründung enthalten seien. Von dem Formerfordernis eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrages kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Gemäß § 112 Abs 2 Satz 2 SGG hat der Vorsitzende ua dahin zu wirken, daß sich die Beteiligten über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen. Beweisanträge gehören zu den rechtserheblichen Angriffsmitteln, die gemäß § 122 SGG, § 160 Abs 3 Nr 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) zu protokollieren sind. Wenn kein Beweisantrag in das Protokoll aufgenommen worden ist, ist davon auszugehen, daß ein solcher auch nicht gestellt worden ist. Jedenfalls kann ohne Rüge nicht unterstellt werden, daß die Protokollierung verfahrensfehlerhaft unterlassen worden ist. Der Kläger bezieht sich auch in seiner Beschwerdebegründung nur auf seine Berufungsbegründungsschrift, in der er auf Fehler der bisherigen Gutachten hingewiesen und um deren Überprüfung er gebeten habe. Das LSG hat sich mit diesem Vorbringen in den Urteilsgründen auseinandergesetzt und aus der Berufungsbegründung nicht entnommen, daß der Kläger, nachdem bereits das Sozialgericht ein Gutachten gemäß § 109 SGG eingeholt hat, die Einholung weiterer Sachverständigen-Gutachten beantragt.
Fundstellen