Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.10.2020; Aktenzeichen L 9 AS 785/20)

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 22.01.2020; Aktenzeichen S 20 AS 2921/19)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die vorgenannte Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.10.2020 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 20.11.2020 Revision eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 164 Abs 2 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 28.12.2020 laufenden Frist begründet worden ist. Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14375279

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