Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 1998 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat mit einem am 15. Dezember 1998 eingegangenen Schreiben vom 13. Dezember 1998 unter Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 1998, das ihr gemäß § 4 Verwaltungszustellungsgesetz am 27. November 1998 zugestellt worden ist, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist der Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei jedoch ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist.
Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) erhält im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) der Rechtsanwalt eine Gebühr, die zwischen 85,00 DM und 1.270,00 DM liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers seine Gebühr nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 BRAGO). Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird im allgemeinen von der „Mittelgebühr” ausgegangen, die im Revisionsverfahren einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen ca. 833,00 DM beträgt. Diese voraussichtlichen Kosten vermag die Klägerin aus ihrem Vermögen, das sich nach eigenen Angaben – in Form zweier Postsparbücher – auf 23.490,00 DM beläuft, zu decken, ohne daß das sog „Schonvermögen” nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Bundessozialhilfegesetz und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 11. Februar 1988/23. Oktober 1991 angegriffen werden muß. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist daher abzulehnen.
Da der Klägerin keine Prozeßkostenhilfe zusteht, war auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen.
Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form; denn sie ist nicht von einem nach § 166 SGG für das Verfahren vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet. Der Senat hat die sonach wegen Formmangels unzulässige Beschwerde durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen (§ 202 SGG i.V.m. § 574 ZPO und § 169 SGG entsprechend).
Der Klägerin bleibt unbenommen, binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten beim BSG einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu stellen und die Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht einlegen und begründen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen