Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 14.11.2022; Aktenzeichen S 7 AS 825/20) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.09.2023; Aktenzeichen L 3 AS 236/22) |
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. September 2023 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm§ 169 Satz 2 SGG ) .
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) , die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(Nr 3) . Eine Revisionszulassung zur allgemeinen Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die Kläger machen mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden vom 4.10.2023 zwar geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weiche von einer Entscheidung des BSG ab und leide an Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil beruhe. Sie haben in der Begründung ihrer Beschwerden vom 28.12.2023 aber keinen dieser Zulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird(vglBSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11;BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6) . Hieran fehlt es. Es wird bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts(vgl§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage mit erkennbarem Bezug zu einer solchen Norm ist jedoch unverzichtbar, damit das BSG an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann(stRspr; zBBSG vom 8.4.2020 - B 12 R 24/19 B - RdNr 8 ;BSG vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - RdNr 19 ) .
Soweit die Kläger rügen, das angegriffene Berufungsurteil stelle einen Verstoß gegen§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 sowie Nr 3 SGB X und die hierzu ergangene Rechtsprechung(BSG vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 10/21 R ) dar, haben sie eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG nicht dargelegt. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den abstrakten Rechtssätzen entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Rechtssätzen widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat(vglBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 300 ff mwN) . Hieran fehlt es.
Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) , ist mit der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ) . Soweit die Kläger rügen, das LSG habe von dem Angebot, den Vater der Klägerin zu 1 als Zeugen zu vernehmen, keinen Gebrauch gemacht, haben sie einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Weder lässt sich ihrem Vortrag entnehmen, ob sie einen ordnungsgemäßen Beweisantrag(vgl§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG ) gestellt haben, noch, ob das LSG sich ggf zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen(stRspr; vgl nurBSG vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - RdNr 7 mwN) .
Soweit die Kläger mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden vom 4.10.2023 angekündigt haben, "Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens" zu beantragen, lagen hierin nicht zugleich Anträge auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerdeverfahren, zumal die Kläger keine Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse(vgl§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG ,§ 117 Abs 2 bis 4 ZPO) vorgelegt haben und PKH-Anträge schon aus diesem Grund abzulehnen wären.
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des§ 193 Abs 1 Satz 1 , Abs 4 SGG.
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Fundstellen
Dokument-Index HI16638368 |