Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 15.07.2020; Aktenzeichen S 27 R 967/19) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 09.11.2023; Aktenzeichen L 14 R 434/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1975 geborene Kläger begehrt die Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte gewährte ihm eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis letztlich zum 30.6.2019. Den darüber hinausgehenden Weitergewährungsantrag vom 1.12.2018 lehnt sie ab(Bescheid vom 10.4.2019; Widerspruchsbescheid vom 21.6.2019) . Das SG hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens beim Neurologen und Psychiater B vom 19.3.2020 abgewiesen(Gerichtsbescheid vom 15.7.2020) . Im dagegen vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hat das LSG ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters H vom 8.9.2021 mit ergänzender Stellungnahme vom 4.7.2022 eingeholt. Nach der Einschätzung des Sachverständigen sind dem Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nur unter drei Stunden täglich zumutbar. Das LSG hat ferner ein Gutachten der Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin M vom 18.11.2022 eingeholt. Nach deren Einschätzung ist der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr zu verrichten. Mit Schriftsatz vom 21.12.2022 hat der Kläger beantragt, die Sachverständigen H und M zur Erläuterung ihrer Gutachten zu laden. Nach Hinweisschreiben der Berichterstatterin des LSG, ua dazu, dass dem Ergebnis der Begutachtung durch H nicht gefolgt werden könne, hat er seinen Antrag mit Schriftsatz vom 10.1.2023 wiederholt. Das LSG hat eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen M vom 23.4.2023 eingeholt, die es dem Kläger mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis um 9.6.2023 übermittelt hat. Die Berufung hat es mit Urteil vom 9.11.2023 zurückgewiesen. Auch im Berufungsverfahren habe sich nicht die Überzeugung gewinnen lassen, dass die zur Rentengewährung führende Leistungsminderung beim Kläger über den 30.6.2019 hinaus bestehe. Zu folgen sei dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen M. Die abweichenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen H seien angesichts der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Eine Anhörung der Sachverständigen sei nicht veranlasst, weil der Kläger seinen entsprechenden Antrag nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe. Im Übrigen wäre ein solcher Antrag verspätet gewesen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 11.1.2024 begründet hat. Er macht Verfahrensmängel geltend.
II
1. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Missachtung des Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397,402,411 Abs 4 ZPO geltend macht, sei dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung in jeder Hinsicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form genügt. Insoweit ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen( § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGG- vgl zu der Möglichkeit, die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde offenzulassen, BSG Beschluss vom 7.9.2023 - B 5 R 44/23 B- juris RdNr 6 mwN) . Das LSG hat das Fragerecht des Klägers nicht verletzt.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger(vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 2.5.2018 -1 BvR 2420/15- juris RdNr 3 mwN) . Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397,402,411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet(vgl zB Beschluss vom 20.5.2020 -B 5 R 298/19 B- juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 27.5.2020 - B 9 SB 67/19 B- juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B- juris RdNr 10; jeweils mwN) . Beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG steht ein anderes Ziel im Vordergrund als bei der Rückfrage an den Sachverständigen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO. Letztere dient in erster Linie der Sachaufklärung und nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs(vgl zB BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B- SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B- juris RdNr 10) . Das Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG soll dem Antragsteller hingegen erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können( BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B- juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 P 1/16 B- juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B- juris RdNr 13) .
Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind(vgl zB BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B- juris RdNr 33; BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B- juris RdNr 6) . Die Ausübung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG bzw § 411 Abs 4 ZPO setzt nicht die Formulierung von Fragen voraus. Es reicht aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen(vgl zB BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B- juris RdNr 34; BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B- juris RdNr 10) . Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen( § 411 Abs 4 Satz 1 ZPO) . Ferner darf der Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtsmissbräuchlich gestellt sein(vgl hierzu bereits BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95-NJW-RR 1996, 183= juris RdNr 29 mwN; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B- juris RdNr 11) . Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, und er schriftlich sachdienliche Fragen im oben dargelegten Sinn angekündigt hat(vgl zB BSG Beschluss vom 20.5.2020 - B 5 R 298/19 B- juris RdNr 12; vgl auch BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95-NJW-RR 1996, 183= juris RdNr 29 mwN) .
Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht grundsätzlich dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt. Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und keiner Erläuterung bedarf(vgl zB BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B- juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B- juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B- juris RdNr 34) . Übergeht ein Gericht einen anforderungsgemäßen Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens völlig oder kommt ihm allein deshalb nicht nach, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint, so liegt darin ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör(vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 2.5.2018 -1 BvR 2420/15- juris RdNr 4) .
b) Gemessen an diesem Maßstab durfte das LSG von einer (weiteren) schriftlichen oder mündlichen Befragung der Sachverständigen H und M absehen(vgl dazu, dass gesetzlich keine Form für die Befragung vorgeschrieben ist, zB BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 13 R 37/20 B- juris RdNr 12) . Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen vom 21.12.2022 und 10.1.2023, auf die er in der Beschwerdebegründung verweist, die aus seiner Sicht noch erläuterungsbedürftigen Punkte nicht hinreichend bezeichnet.
Er hat sich darin vor allem gegen die von der Sachverständigen M gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung in Kombination mit einer Neurasthenie gewandt. Er hat ausgeführt, inwiefern er diese Diagnose für weniger plausibel halte als das vom Sachverständigen H diagnostizierte Chronische Müdigkeitssyndrom (Chronic Fatique-Syndrom). Die dabei skizzierten Fragen könnten aber nicht zur (weiteren) Klärung des Beweisthemas beitragen. Für die Annahme einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung iS des § 43 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 2 SGB VI kommt es nicht nur auf eine Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden an, sondern auf den negativen Einfluss von dauerhaften Gesundheitsstörungen auf das verbliebene Leistungsvermögen(stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 18.1.2022 - B 5 R 270/21 B- juris RdNr 9 mwN) . Dass das Gutachten der Sachverständigen M Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten in Bezug auf konkrete Leistungseinschränkungen enthalte, hat der Kläger gegenüber dem LSG nicht aufgezeigt. Hierfür reicht sein Vorbringen nicht aus, die Sachverständige habe weder ihre Diagnose nachvollziehbar begründet noch ihre Annahme, der Kläger habe bei der Testung ein Tendenzverhalten und eine Simulation gezeigt. Gleiches gilt für den pauschalen Vorwurf, die Sachverständige habe die Vorbefunde und die bisherige Rentengewährung nicht ausreichend gewürdigt.
Der Kläger hat auch keine sachdienlichen Fragen aufgeworfen, indem er sich gegen die Annahme der Sachverständigen M gewandt hat, die bisherigen Behandlungsmaßnahmen seien unzureichend und nicht leitliniengerecht. Eine bislang unterbliebene oder gar verweigerte Behandlung führt nicht dazu, dass eine Gesundheitsstörung nicht als Krankheit iS von § 43 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 2 SGB VI anzusehen wäre(vgl BSG Beschluss vom 31.10.2018 - B 13 R 275/17 B- juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 28.9.2020 - B 13 R 45/19 B- juris RdNr 6; vgl bereits BSG Urteil vom 19.6.1979 - 5 RJ 122/77- SozR 2200 § 1277 Nr 2 RdNr 14 zur Vorgängerregelung) . Ob ein Versicherter teilweise oder voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist, beurteilt sich allein aufgrund der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf sein aktuelles Leistungsvermögen, ohne Hinzudenken einer bislang nicht durchgeführten Behandlung(vgl BSG Beschluss vom 28.9.2020 - B 13 R 45/19 B- juris RdNr 6 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 420/13 B- juris RdNr 18 zu den daraus erwachsenden Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung) . Bei Ermittlung des verbliebenen Leistungsvermögens des Versicherten, die den Gerichten der Tatsacheninstanzen, ggf unter Zuhilfenahme von Sachverständigen, obliegt(§ 103 Satz 1 Halbsatz 1, § 106 Abs 3 Nr 5 SGG) , sind allerdings Art und Umfang der bisherigen Behandlung im Einzelfall zu würdigen(vgl auch Ziff 4.4 der AWMF-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen - Teil I "Gutachtliche Untersuchung bei psychischen und psychosomatischen Störungen", Überarbeitungsstand: 12/2019, wonach Diskrepanzen zwischen dem Ausmaß der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bei der Beschwerdevalidierung zu berücksichtigen sind) .
Bezogen auf das Gutachten des Sachverständigen H hat der Kläger gegenüber dem LSG schon keine konkreten Punkte bezeichnet, die er für erläuterungsbedürftig halte. Er hat lediglich ausgeführt, inwiefern er es für angebracht halte, dass der Sachverständige insgesamt zum Gutachten der Sachverständigen M Stellung nehme.
Ungeachtet dessen hat der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger seinen Antrag auf Befragung beider Sachverständiger nicht bis zuletzt aufrechterhalten. Nach Erhalt der Ladung zum Verhandlungstermin am 9.11.2023 hat er mit Schriftsatz vom 12.10.2023 nur noch eine Ladung der Sachverständigen "angeregt". Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat er in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2023 nicht einmal diese Anregung wiederholt. Er hat nunmehr die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts angeregt und als hierfür kompetente Stellen drei verschiedene Kliniken genannt.
2. Soweit der Kläger rügt, das LSG sei auch ungeachtet seines Fragerechts aus § 118 Abs 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO verpflichtet gewesen, die Sachverständigen H und M zur mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten zu laden, ist seine Beschwerde schon unzulässig. Insoweit wird der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Der Kläger rügt damit sinngemäß, das LSG habe seine Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts( § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, § 103 SGG) verletzt(vgl dazu, dass in der Rüge einer Verletzung des § 118 Abs 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO eine Sachaufklärungsrüge liegt, zB BSG Beschluss vom 8.1.2022 - B 5 R 90/22 B- juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.8.2023 - B 2 U 137/23 B- juris RdNr 6) . Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist(stRspr; vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B- juris RdNr 11) . Das ist von der Beschwerde nicht dargetan, auch nicht mit Blick auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2023 angeregte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Die Beschwerde erfüllt aber auch im Weiteren nicht die Anforderungen an die Bezeichnung des gerügten Mangels. Die Ladung von Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung steht ebenso wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung ihres Gutachtens im Ermessen des Gerichts( § 411 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO) . Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts, wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben(vgl zB BSG Beschluss vom 6.9.2023 - B 2 U 7/23 B- juris RdNr 11 mwN) . Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt zu einer (ergänzenden) Befragung oder gar persönlichen Anhörung der Sachverständigen H und M hätte gedrängt fühlen müssen. Allein aus dem Umstand, dass die Sachverständigen hier zu divergierenden Einschätzungen gelangt sind, vermochte eine solche Pflicht nicht zu erwachsen. Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse gehört zur freien Beweiswürdigung durch die Gerichte der Tatsacheninstanzen( § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) . Daher besteht - vorbehaltlich des Fragerechts der Beteiligten - keine Verpflichtung der Gerichte zu stets neuen Befragungen der Sachverständigen, wenn die Beteiligten deren Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen(vgl zB BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B- juris RdNr 7) . Ebenso wenig geben divergierende Gutachtenergebnisse allein Anlass für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens als sog Obergutachten. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen(stRspr vgl zB BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B- juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B- juris RdNr 7, auch zu den Ausnahmen) .
Soweit der Kläger vorbringt, das LSG habe nicht dargelegt, auf welche eigene Sachkunde es sich stütze, zeigt er schon nicht auf, dass das LSG eigene Sachkunde bei der Urteilsfindung überhaupt berücksichtigt habe(vgl zu einem solchen Fall BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 1/20 B- juris RdNr 4 ff) . Den wiedergegebenen Entscheidungsgründen lässt sich vielmehr entnehmen, dass das LSG die Ermittlungsergebnisse erörtert hat und bei einer Gesamtwürdigung der Leistungseinschätzung der Sachverständigen M gefolgt ist. Mit seinen Ausführungen insbesondere zur Diagnosestellung und den aus seiner Sicht (fort-)bestehenden Leistungseinschränkungen wendet der Kläger sich im Kern gegen die Würdigung der Beweisergebnisse durch das LSG. Zur Beweiswürdigung gehört auch die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen ebenso wie die Bewertung anderer sich widersprechender Beweisergebnisse. Auf eine (vermeintliche) Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz(vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) lässt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht stützen( § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 5 R 123/23 B- juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 6.11.2023 - B 2 U 1/23 B- juris RdNr 6) .
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen( § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG) .
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16651201 |