Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 27.04.2022; Aktenzeichen L 2 AL 27/16)

SG Neubrandenburg (Entscheidung vom 30.03.2016; Aktenzeichen S 1 AL 3/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie zeigt keinen Verfahrensfehler schlüssig auf. Der Kläger macht geltend, das LSG habe seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG verletzt. Es sei in seiner Entscheidung unter Anwendung von § 60 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Nr 4 SGB III davon ausgegangen, dass kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bestehe wegen der Nähe der Ausbildungsstätte zur Wohnung des Vaters, und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch kein Fall vorliege, in dem der Kläger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden könne. Zu Unrecht habe das LSG damit argumentiert, dass der Vater des Klägers unterhaltspflichtig sei und dass das Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum eine von mehreren Möglichkeiten darstelle, einer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.

Nicht nachvollziehbar ist allerdings, wie das LSG damit den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt haben sollte. Es wird nicht deutlich, aus welchen Gründen das LSG unzuständig für das angestrengte Berufungsverfahren gewesen sein könnte bzw welches Gericht nach Auffassung der Beschwerde stattdessen hätte entscheiden müssen. Soweit der Kläger der Auffassung sein sollte, das LSG habe über (zivilrechtliche) Unterhaltsansprüche befunden, übersieht er, dass das LSG im Rahmen seiner Rechtsanwendung nur mit aus seiner Sicht gegebenen und gerichtlich möglicherweise durchsetzbaren unterhaltsrechtlichen Ansprüchen argumentiert, keinesfalls aber über solche entschieden hat. Streitgegenstand des Verfahrens ist vielmehr allein ein Anspruch des Klägers nach § 56 SGB III auf BAB gewesen, der von Auslegung und Anwendung des § 60 SGB III abhängt, in dem der förderungsberechtigte Personenkreis als Anspruchsvoraussetzung (siehe § 56 Abs 1 Nr 2 SGB III) beschrieben wird. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für Verfahren dieser Art (Angelegenheiten der Arbeitsförderung) ergibt sich aus § 51 Abs 1 Nr 4 SGG. Ob die Ausführungen des LSG zur Begründung der Ablehnung des geltend gemachten sozialrechtlichen Anspruchs in jeder Hinsicht zutreffen, ist jedenfalls für die sachliche Zuständigkeit und damit für die Frage des gesetzlichen Richters ohne Bedeutung.

Umstände dazu, warum der mit der Sache konkret befasste Senat des LSG nach dessen Geschäftsverteilung unzuständig oder unzutreffend besetzt gewesen sein sollte, werden nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meßling                               Burkiczak                             Söhngen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15581737

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