Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Unzulässigkeit. Begründung. Frist. Wiederholte Verlängerung. Verschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine wiederholte Verlängerung der Begründungsfrist kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 160a Abs. 2 S. 2 SGG („einmal bis zu einem Monat”) nicht in Betracht.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.08.2016; Aktenzeichen L 6 R 53/16)

SG Speyer (Aktenzeichen S 18 R 319/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihren Prozessbevollmächtigten am 2.9.2016 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.8.2016 mit einem am 16.9.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 14.9.2016 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 2.12.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 18.10.2016 haben die bisherigen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Mit Telefax vom 22.12.2016 hat eine neue Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Klägerin in dem Verfahren angezeigt und um Fristverlängerung bis zum 22.1.2017 gebeten.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 2.12.2016 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG). Eine wiederholte Verlängerung der Begründungsfrist kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 160a Abs 2 S 2 SGG ("einmal bis zu einem Monat") nicht in Betracht (BSG Beschluss vom 5.8.2010 - B 13 R 117/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, die Einhaltung der bereits verlängerten Beschwerdebegründungsfrist zu gewährleisten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448897

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