Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2016; Aktenzeichen L 6 AS 241/16)

SG Köln (Entscheidung vom 07.01.2016; Aktenzeichen S 7 AS 2271/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger stellte im Januar 2015 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, den der Beklagte wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ablehnte (Bescheid vom 27.5.2015). Der Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015), die Klage (Gerichtsbescheid des SG vom 7.1.2016) sowie die Berufung (Urteil des LSG vom 6.10.2016) blieben ohne Erfolg.

Dagegen hat der Kläger "Widerspruch" eingelegt und behauptet, die Beschreibung des Sachverhalts durch das LSG sei falsch. Es sei alles bewiesen. Auf die Belehrung des Senats über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger auf § 73 Abs 1 SGG verwiesen und mitgeteilt, er wolle sich nicht vertreten lassen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Form genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat die Beschwerde persönlich eingelegt und sich nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 74 Abs 4 SGG) vertreten lassen. Er hat auch nicht PKH oder Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, da er sich nicht vertreten lassen will.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10862071

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