Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdewert. Unzulässigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berufung ist wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich insoweit auf die Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 568,22 Euro für Stromschulden bezieht; daran ändert auch der Vortrag nichts, es sei zugleich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht worden.

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, § 169 S. 3

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 11.07.2017; Aktenzeichen S 63 AS 16523/13)

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.01.2018; Aktenzeichen L 34 AS 1901/17)

 

Tenor

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2018 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Klägerinnen machen allein einen Verfahrensmangel geltend, ohne dessen Voraussetzungen hinreichend zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Klägerinnen rügen, das LSG habe zu Unrecht ihre Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes iS des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG als unzulässig verworfen. Soweit sie sich insoweit auf die Bewilligung eines Darlehens iHv 568,22 Euro für Stromschulden beziehen, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, warum der Beschwerdewert höher sein sollte als dieser Darlehensbetrag. Daran ändert auch ihr Vortrag nichts, sie hätten zugleich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht. Soweit sie der Ansicht sind, aufgrund der von dem Beklagten verfügten Aufrechnung betreffe die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG), legen sie bereits nicht dar, ob der Bescheid, mit dem die Aufrechnung erklärt wurde, auf einen Bewilligungsbescheid mit seiner entsprechenden Begrenzung durch die abschnittsweise Bewilligung bezogen ist (vgl hierzu BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B - RdNr 5; BSG vom 26.9.2013 - B 14 AS 148/13 B - RdNr 6) oder es sich bei ihm um einen Grundlagenverwaltungsakt handelt (vgl hierzu zuletzt BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 33 ff), der sich von der laufenden Leistungsbewilligung ohnehin löst. Ein Verfahrensfehler ist zuletzt auch im Hinblick auf das geltend gemachte Bescheidungsbegehren nicht dargelegt.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13144535

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