Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 22.02.2017; Aktenzeichen L 6 R 560/15)

SG Landshut (Entscheidung vom 26.03.2015; Aktenzeichen S 10 R 1096/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 2017 - L 6 R 560/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 4.4.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen das ihm am 11.3.2017 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 22.2.2017 gewandt und ua ausgeführt, er "lege hiermit Beschwers/Revision gegen das Urteil ein". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG, die als einzig statthaftes Rechtsmittel in Betracht kommt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 160a Abs 1 S 2 SGG). Diese ist am 11.4.2017 abgelaufen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10862110

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