Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2016 - L 2 AS 993/16 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen der Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kapitel, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kapitel, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfragen im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat folgende, von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfragen formuliert:
1. "Gilt das vom BSG postulierte Verbot des horizontalen Verlustausgleichs bei zwei verschiedenen Gewerben auch dann, wenn zwei verschiedene Tätigkeiten in einer Gewerbeanmeldung erklärt wurden?"
2. "Ist das Jobcenter verpflichtet, seine Beratung und Vorgehensweise dahingehend auszurichten, dass vor einer getrennten Berechnung von zwei Teilgewerben, die zunächst einheitlich berechnet wurden, zunächst einen entsprechenden Hinweis und eine Frist zur Verhaltensänderung des Hilfebedürftigen gegeben wird?"
3. "Bindet das Jobcenter die Inhalte einer Eingliederungsvereinbarung, die bei dem Hilfebedürftigen den Anschein erweckt, dass er Leistungen erhält, auch wenn in einer späteren Rechtsprechung die Meinung vertreten wird, dass eine anderweitige Berechnung als in der Eingliederungsvereinbarung erscheint, vorzunehmen ist?"
Hinsichtlich der ersten Rechtsfrage fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der auch vom Kläger zitierten, vom LSG ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung des BSG, wonach keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben im SGB II erfolgt (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 21 ff). Für eine solche Auseinandersetzung reicht es nicht aus, wenn der Kläger unter Zugrundelegung eigener Wertungen (Frage der Abgrenzung und Zuordnung einzelner bestimmter Gewerbe in einer einheitlichen Gewerbeanmeldung) lediglich die Ansicht äußert, das LSG habe falsch entschieden und seine Argumente unzutreffend gewürdigt. Der Kläger hätte vielmehr anhand der von ihm zitierten Entscheidung des BSG ausdrücklich darlegen müssen, warum die von ihm aufgeworfenen Fragen sich nicht anhand der Maßstäbe in den RdNr 21 ff und 33 ff des angeführten Urteils beantworten lassen und inwieweit der vorliegende Fall Anlass für eine Weiterentwicklung der vorliegenden Rechtsprechung bietet. Der Hinweis, das BSG habe in seinem Verfahren eine Konstellation wie die vorliegende nicht behandelt, ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr hätte es der Darlegung bedurft, dass die beiden Sachverhalte sich so sehr unterscheiden, dass die im Urteil des BSG aufgeführten Maßstäbe sich nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen lassen und deshalb eine weitere Ausgestaltung für andere Sachverhalte notwendig ist.
Der zweiten und dritten Rechtsfrage mangelt es bereits an der notwendigen Abstraktheit und Allgemeinheit, weil der Kläger in diesen Fragen jeweils individuelle Aspekte, seine eigene Sicht der Tatsachen und eine eigene rechtliche Wertung wiedergegeben hat. Dies wird insbesondere an der Wertung deutlich, dass es sich um zwei Teilgewerbe handele. Die zweite Fragestellung bezieht sich auf Beratung und Vorgehensweise seitens des Beklagten in dem vorliegenden konkreten Fall. Die dritte Rechtsfrage genügt der notwendigen Abstraktheit nicht, denn sie stellt auf den Anschein ab, den die vorliegende Eingliederungsvereinbarung bei dem Hilfebedürftigen erweckt haben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022616 |