Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 19.11.2018; Aktenzeichen L 8 U 60/15 ZVW) |
SG Itzehoe (Entscheidung vom 27.06.2012; Aktenzeichen S 9 U 86/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. November 2018 - L 8 U 60/15 ZVW - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 124 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt durch gesonderten Beschluss.
Fundstellen
Dokument-Index HI13500556 |
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