Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zuständigkeitsbestimmung durch BSG nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG. unmittelbare Anrufung durch Sozialgericht. Streitigkeit über Anwendung von Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder Richtigkeit des dem Verweisungsbeschlusses zugrundeliegenden Subsumtionsvorgangs. Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses
Orientierungssatz
1. Ein Sozialgericht kann von einem eigenen Verweisungsbeschluss absehen und von seiner Unzuständigkeit ausgehend unmittelbar das Bundessozialgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrufen (vgl BSG vom 27.5.2004 - B 7 SF 6/04 S = SozR 4-1500 § 57a Nr 2).
2. Den Streit von beteiligten Gerichten über die Anwendung von Regelungen über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrundeliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen, ist gerade nicht Aufgabe des gemeinsam übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG.
3. Dem Verweisungsbeschluss kommt ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder einem willkürlichen Verhalten beruht (vgl zuletzt BSG vom 16.9.2010 - B 12 SF 7/09 S und BSG vom 10.3.2010 - B 12 SF 2/10 S).
Normenkette
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 98 S. 1; GVG § 17a Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Das Sozialgericht Stuttgart wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Kosten einer Krankenhausbehandlung im Jahr 2007. Die Krankenkasse hat mit einem am 11.3.2010 beim SG Braunschweig eingegangenen Schreiben Klage wegen Rückforderung dieser von ihr bereits beglichenen Kosten erhoben. Mit Verfügung vom 16.3.2010 hat das SG Braunschweig die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das SG Hannover oder das SG Stuttgart angehört. Mit Beschluss vom 12.5.2010 hat sich das SG Braunschweig für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Stuttgart verwiesen. Anspruchsgrundlage für den streitigen Vergütungsanspruch sei der gem § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V abgeschlossene Sicherstellungsvertrag zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen. Dieser sei ein Vertrag auf Landesebene iS des § 57a Abs 3 SGG, sodass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der (baden-württembergischen) Landesregierung richte. Mit Beschluss vom 2.8.2010 hat sich das SG Stuttgart ebenfalls nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärt und die Streitsache dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, weil die Verweisung willkürlich sei oder auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruhe und deshalb nicht binde.
II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG durch das BSG liegen vor. Es ist als gemeinsam nächsthöheres Gericht im Sinne dieser Vorschrift zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem SG Braunschweig und dem SG Stuttgart berufen, nachdem das SG Braunschweig seine örtliche Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an das SG Stuttgart verwiesen hat, dieses Gericht sich jedoch ebenfalls nicht für örtlich zuständig hält, sondern weiterhin das SG Braunschweig mangels Bindungswirkung als zuständig ansieht. Das SG Stuttgart konnte von einem eigenen Verweisungsbeschluss absehen und von seiner Unzuständigkeit ausgehend unmittelbar das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrufen (vgl BSG, Beschluss vom 27.5.2004, B 7 SF 6/04 S, SozR 4-1500 § 57a Nr 2).
Zum zuständigen Gericht ist das SG Stuttgart zu bestimmen, weil dieses an den Verweisungsbeschluss des SG Braunschweig vom 12.5.2010 gebunden ist.
Gemäß § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 GVG ist ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend. Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung grundsätzlich unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften. Den Streit der beteiligten Gerichte über die Anwendung von Regelungen über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrundeliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen, ist gerade nicht Aufgabe des gemeinsam übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG.
Ausnahmsweise kommt dem Verweisungsbeschluss dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder einem willkürlichen Verhalten beruht (vgl BSG, Beschlüsse vom 25.2.1999, B 1 SF 9/98 S, SozR 3-1720 § 17a Nr 11 S 19 ff, vom 27.5.2004, B 7 SF 6/04 S, SozR 4-1500 § 57a Nr 2 RdNr 11, vom 1.6.2005, B 13 SF 4/05 S, SozR 4-1500 § 58 Nr 6 RdNr 15, und vom 8.5.2007, B 12 SF 3/07 S, SozR 4-1500 § 57 Nr 2 RdNr 4, sowie BVerfG vom 19.12.2001, 1 BvR 814/01, NVwZ - RR 2002, 389; zuletzt Beschlüsse des BSG vom 16.9.2009, B 12 SF 7/09 S, und vom 10.3.2010, B 12 SF 2/10 S). Für eine abweichende Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in Anwendung dieser strengen Maßstäbe, die das BSG in seiner Rechtsprechung ausgeformt hat, ist vorliegend kein Raum. Zwar hat das SG Stuttgart geltend gemacht, dass ein Ausnahmefall vorliege, weil die Verweisung willkürlich sei oder auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruhe. Auch unter Berücksichtigung der von ihm benannten Entscheidungen des 1. und des 3. Senats des BSG ist ein Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze jedoch nicht ersichtlich. Die Entscheidung des SG Braunschweig ist auch nicht willkürlich. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung des § 57a Abs 3 SGG durch das SG Braunschweig begründet solche Verstöße nicht.
Fundstellen