Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Prozesskostenhilfeantrag. Bedürftigkeit des Klägers. Einsatz von Einkommen und Vermögen. Voraussichtlicher Umfang der Prozesskosten. Rahmengebühr. Mittelgebühr. Zulässige Einlegung der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde nur durch Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Innerhalb einer Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers seine Gebühr nach billigem Ermessen. Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird i.A. von der “Mittelgebühr” ausgegangen, die im Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeverfahren einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer ca. 426 EUR beträgt.

2. Dem Kläger ist der Einsatz seines Vermögens zur Begleichung der Kosten eines Rechtsanwalts zuzumuten, wenn das in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebene Kapitalvermögen die nach der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von der Verwendung für die Prozesskosten freigestellten kleineren Barbeträge bzw. sonstigen Geldwerte übersteigt und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der teilweise Einsatz des Vermögens für den Kläger eine unzumutbare Härte darstellen würde.

3. Die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher als unzulässig verworfen werden.

 

Normenkette

SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 169; ZPO §§ 114, 115 Abs. 1-3; BRAGO § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2, § 12 Abs. 1; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3

 

Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 10.10.2003; Aktenzeichen L 4 RA 255/03)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 10. Oktober 2003, ihm zugestellt am 27. Januar 2004, mit Schreiben vom 29. Januar 2004, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 30. Januar 2004, sinngemäß Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 19. Februar 2004 (Eingang 24. Februar 2004) Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß § 115 Abs 1 ZPO hat die Partei jedoch ihr verfügbares Einkommen einzusetzen. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe ist Prozesskostenhilfe mit der Auflage monatlicher Ratenzahlungen (deren Höhe sich aus § 115 Abs 1 Satz 4 ZPO ergibt) auf die anfallenden Prozesskosten zu verbinden. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs 3 ZPO).

Die voraussichtlichen Verfahrenskosten (Kosten eines Rechtsanwalts) betragen ca 426,00 Euro. Nach § 116 Abs  1 Satz 1 Nr 3, Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) erhält ein Rechtsanwalt im Verfahren über die Zulassung eines Rechtsmittels vor dem BSG eine Gebühr, die zwischen 45,00 Euro und 650,00 Euro liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers seine Gebühr nach billigem Ermessen (§ 12 Abs 1 BRAGO). Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird im Allgemeinen von der “Mittelgebühr” ausgegangen, die im Beschwerdeverfahren einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer ca 426,00 Euro beträgt.

Ausgehend von den Angaben in der mit Schreiben vom 19. Februar 2004 überreichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 20. Februar 2004 hat der Kläger zurzeit ein monatliches Einkommen (Renten) von zusammen 1557,00 Euro. Davon sind gemäß § 115 Abs 1 Ziffer 1 bis 4 ZPO als monatliche Belastungen ein persönlicher Freibetrag von 364,00 Euro, anteilige Kosten für Unterkunft von 166,00 Euro, Steuern, Versicherungen in Höhe von 173,00 Euro sowie anteilige PKW-Raten von 245,00 Euro abzuziehen. Es verbleibt somit ein von dem Kläger für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen von 609,00 Euro, woraus sich gemäß § 115 Abs 1 Satz 4 ZPO eine monatlich zu leistende Rate von 250,00 Euro ergibt.

Da die voraussichtlichen Prozesskosten des Klägers (= 426,00 Euro) vier Monatsraten (= 1.000,00 Euro) nicht überschreiten, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Dem Kläger ist zuzumuten, dass er die Kosten der Prozessführung aus seinem Einkommen bestreitet.

Dem Kläger ist auch der Einsatz seines Vermögens zur Begleichung der Kosten eines Rechtsanwalts zuzumuten (§ 115 Abs 2 ZPO), denn das in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. Februar 2004 angegebene Kapitalvermögen (85.546,00 Euro) übersteigt die zu Gunsten des Klägers nach § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs 2 Nr 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von der Verwendung für die Prozesskosten freigestellten kleineren Barbeträge bzw sonstigen Geldwerte iS des § 115 Abs 2 ZPO in Höhe von 2.301,00 Euro erheblich. Anhaltspunkte dafür, dass der teilweise Einsatz des Vermögens für den Kläger eine unzumutbare Härte iS des § 88 Abs 3 BSHG iVm § 115 Abs 2 ZPO darstellen würde, sind nicht ersichtlich.

 

Entscheidungsgründe

II

Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit Schreiben des Senats vom 3. Februar 2004 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 166 Abs 1 und 2 SGG). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher als unzulässig verworfen werden (§ 169 SGG entsprechend).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1575150

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