Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Fehlende hinreichende Darlegung. Zulassungsgrund. Grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer fehlenden hinreichenden Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 2, § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1, 3, § 63 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Thüringer LSG (Urteil vom 09.07.2020; Aktenzeichen L 1 U 212/18) |
SG Altenburg (Entscheidung vom 13.11.2017; Aktenzeichen S 3 U 3197/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1345,97 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 1 und 3 GKG iHv 1345,97 Euro festzusetzen. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren ein Teilanerkenntnis abgegeben hatte, war nur noch eine Beitragsforderung in dieser Höhe streitig.
Fundstellen
Dokument-Index HI14476519 |
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