Verfahrensgang
SG Darmstadt (Entscheidung vom 24.07.2018; Aktenzeichen S 14 R 730/11) |
Hessisches LSG (Urteil vom 30.01.2020; Aktenzeichen L 1 KR 596/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für seine Beschäftigungen bei der Beigeladenen zu 2., und zwar ab 1.12.2010 zunächst als Referent Produktentwicklung in der Hauptabteilung Recht und Marketing sowie später ab 1.4.2014 bis 24.8.2016 als Referent im Justiziariat, nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien ist. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.5.2011 und Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011 einen entsprechenden Antrag des Klägers ab, weil er keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit ausübe. Mit Bescheid vom 22.6.2014 lehnte sie eine Befreiung auch für die ab dem 1.4.2014 ausgeübte Tätigkeit ab. In der Folgezeit stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 8.12.2016 und 24.7.2017 die Befreiung des Klägers als Syndikusanwalt ab dem 25.8.2016 und rückwirkend ab dem 1.4.2014 nach § 231 Abs 4b Satz 1 SGB VI fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 24.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2017 lehnte sie die vom Kläger am 29.3.2016 beantragte rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs 4b Satz 2 SGB VI für die Zeit vom 1.12.2010 bis 31.3.2014 mangels Zahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk ab. Das SG hat die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Klage abgetrennt und an das nach einem Umzug des Klägers örtlich für ihn zuständige SG Wiesbaden verwiesen, wo sie noch anhängig ist (Az S 8 R 62/18). Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 30.1.2020 die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG Darmstadt vom 24.7.2018 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 SGG wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger formuliert als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:
(1) "Werden in einer wegen Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen des § 6 SGB VI vor dem 03.04.2014 bei Sozialgerichten im Wege der Verpflichtungsklage anhängig gemachten und noch nicht entschiedenen Rechtssache die an den jeweiligen Kläger gemäß den rückwirkenden Bestimmungen der §§ 6, 231 Abs. 4b SGB VI nach dem 31.12.2015 ergangenen Bescheide und Widerspruchsbescheide Gegenstand des anhängigen Verfahrens nach § 96 SGG?"
(2) "Ist eine sachdienliche Klageänderung nach § 99 Abs. 1 2. Alt. SGG unzulässig, wenn der Verpflichtungskläger zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in den benachbarten bundeslandidentischen Sozialgerichtsbezirk gewechselt hat, obwohl der dem Verpflichtungsbegehren der Klage zugrundeliegende Lebenssachverhalt mit dem des aufnehmenden Rechtsstreits identisch ist, über ihn im Rahmen desselben sozialgerichtsgesetzlichen Streitgegenstandes bereits nach § 96 SGG mitentschieden wird und verwaltungsverfahrensgegenständliche Lebenssachverhalte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr entscheidungsrelevant sind?"
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, insbesondere unter Punkt 2, aus sich heraus verständliche Rechtsfragen zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - BeckRS 2016, 68283 RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Jedenfalls fehlt es an einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit sowie der Klärungsfähigkeit dieser Fragen.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl Krasney/Udsching/Groth, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN). Das hat der Kläger hinsichtlich beider Fragen nicht hinreichend dargetan.
§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer und Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die "Beschäftigung, wegen der" sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Dazu hat der Senat bereits entschieden, dass im Sinne der Norm unter "derselben Beschäftigung" die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" zu verstehen ist. Diese Erwerbstätigkeit führt nur dann neben der Versicherungspflicht in der gesetzlichen (Beschäftigten-)Rentenversicherung auch zur Versicherungspflicht in der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung, wenn die Erwerbstätigkeit sowohl nach inhaltlichen Aspekten als auch ihrer äußeren Form nach dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann. Nach dem bis zum 31.12.2015 geltenden Recht hat das der Senat für Syndikusrechtsanwälte verneint (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 28 ff).
Ein solcher vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine vor dem 1.1.2016 ausgeübte Beschäftigung ist zu unterscheiden von einem Anspruch auf Befreiung für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt nach dem ab dem 1.1.2016 geltenden Berufsrecht (vgl § 46 ff BRAO idF des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517). Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich wegen der unterschiedlichen Statusbezogenheit dabei nicht um identische Regelungsgegenstände handelt (vgl bereits BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - juris RdNr 31 und zu einer Syndikuspatentanwältin BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 17 RdNr 16 ff). Mit den in diesen Entscheidungen enthaltenen Ausführungen zu den unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vor und nach dem 1.1.2016 setzt der Kläger sich nicht näher auseinander. Seine Ausführungen zum "prozessualen Streitgegenstand" lassen unberücksichtigt, dass es für die Einbeziehung weiterer Verwaltungsakte in ein anhängiges Verfahren nach der Sonderregelung in § 96 Abs 1 SGG grundlegend auf ein "Abändern" bzw "Ersetzen" und damit maßgeblich auf den "Regelungsgegenstand" des ursprünglichen und des neuen Verwaltungsakts ankommt.
Soweit der Kläger vorträgt, die Frage sei nach wie vor klärungsbedürftig, weil sich das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mit dem Aspekt des Vertrauensschutzes befasst habe, legt er bereits nicht dar, inwiefern dieser Gesichtspunkt für die Auslegung des § 96 SGG hier von Bedeutung sein soll. Sein Vortrag dazu, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Widerspruch zu prozessualen Grundsätzen stehe, weil es für die Bestimmung des Streitgegenstands nicht auf die einzelne Anspruchsgrundlage, sondern auf den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ankomme, lässt eine Auseinandersetzung mit dem Argument der unterschiedlichen Statusbezogenheit vermissen. Eine etwaige erneute Klärungsbedürftigkeit der Frage ist mit der bloßen Darlegung einer eigenen abweichenden Auffassung nicht hinreichend begründet (vgl dazu etwa BSG Beschluss vom 23.7.2019 - B 5 RE 5/19 B - juris RdNr 13 ≪Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG Kammerbeschluss vom 11.5.2020 - 1 BvR 2105/19≫; BSG Beschluss vom 3.6.2020 - B 12 KR 12/20 B - juris RdNr 8 mwN).
Für die Behauptung des Klägers, er werde durch die Vorgehensweise des LSG in seinen Grundrechten aus Art 12 und Art 19 Abs 4 GG verletzt, fehlt es an jeder näheren Begründung.
Schließlich zeigt der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der Frage nicht auf. Er behauptet insofern nur, die Frage nach dem Streitgegenstand sei entscheidungserheblich. Warum sich die Frage nach der Anwendbarkeit von § 96 SGG hinsichtlich des Bescheides vom 24.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2017 nach der gemäß § 98 Satz 2 SGG nicht anfechtbaren Verweisung des Rechtsstreits insoweit an das SG Wiesbaden überhaupt noch stellen kann, erläutert der Kläger nicht.
Die Klärungsbedürftigkeit der zweiten Frage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass ihm verwehrt worden sei, die Rechtsauffassung, wonach in unterschiedlichen Verfahren über einen Befreiungsantrag für die Zeit vor dem 1.1.2016 einerseits und nach dem 1.1.2016 andererseits zu entscheiden sei, zur Überprüfung zu stellen. Unabhängig davon, dass insofern offen bleibt, welche bundesrechtliche Vorschrift hier Gegenstand der Überprüfung sein soll, verhält sich die Beschwerdebegründung wiederum zu § 98 Satz 2 SGG nicht.
2. Soweit der Kläger hilfsweise die unzutreffende Behandlung des Rechtsstreits hinsichtlich der von ihm gestellten Rechtsfragen als Verfahrensfehler rügt, weil "vertrauensschutzwürdige Lebenssachverhalte nicht in der Entscheidung Berücksichtigung gefunden haben", wendet er sich gegen den Inhalt der Entscheidung; auf deren - vermeintliche - Fehlerhaftigkeit kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 8 mwN).
3. Auch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet der Kläger nicht hinreichend. Sie liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr, zB BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16 mwN).
Der Kläger rügt insofern, das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, dass "aufgrund unterschiedlicher Verfügungssätze der Verwaltungsakte betreffend nach dem 01.01.2016 gestellter Befreiungsanträge auch für Lebenssachverhalte vor dem 03.04.2014 andere Streitgegenstände darstellen". Dieser Rechtssatz stehe im Widerspruch zu Rechtsprechung anderer Senate des BSG als des 5. Senats des BSG. Der Kläger verweist auf Entscheidungen des BSG zu den Aktenzeichen B 13 R 329/17 B und B 1 A 1/18 R. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidungen nicht zu Fragen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verhalten, legt der Kläger nicht dar, welche abstrakten Rechtssätze sich dort finden, denen das LSG widersprochen hat. Auch bleibt unklar, wo sich der vom Kläger angeführte Rechtssatz im Urteil des LSG findet und welche konkrete Aussage er damit bezeichnen will. Soweit der Kläger zudem eine Abweichung von der Entscheidung "anderer oberster Gerichtshöfe" beanstandet und dazu auf Entscheidungen des BAG und des BGH Bezug nimmt, lässt er außer Acht, dass eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht unter Hinweis auf Entscheidungen der genannten obersten Bundesgerichte begründet werden kann (vgl BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 22/19 B - juris RdNr 5 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14069882 |