Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensfehler. fehlerhafte Sachaufklärung. Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags. Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der Rechtsauffassung des LSG. grundsätzliche Bedeutung. Darlegungsanforderungen
Orientierungssatz
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Verfahrensfehler der unterlassenen oder fehlerhaften Sachaufklärung gestützt, muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass er vor dem LSG einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat (vgl BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 3). Zudem muss er den vom LSG in seinem Urteil festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt und die Rechtsauffassung des LSG nachvollziehbar darlegen sowie aufzuzeigen, warum auf dieser Grundlage die ihm wesentlich erscheinenden Sachverhaltselemente auch für das Berufungsgericht bedeutsam waren (hier: punktuelle Kritik an einem Sachverständigengutachten nicht ausreichend).
2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, Nr. 1, § 103
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.12.2013; Aktenzeichen L 6 VK 1846/11) |
SG Mannheim (Urteil vom 26.04.2011; Aktenzeichen S 1 VK 783/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 19.12.2013 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf die Feststellung weiterer bzw die Präzisierung bereits festgestellter Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger, der zugelassener Rechtsanwalt ist, Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er als Verfahrensfehler geltend, SG und LSG hätten die von ihm angeführten Beweise nicht erhoben und es insbesondere unterlassen, die von ihm namentlich benannte Zeugin zu hören und ein neurologisches Gutachten einzuholen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Soweit der Kläger als Verfahrensfehler die - insoweit allein maßgebliche - unterlassene bzw fehlerhafte Sachaufklärung durch das LSG rügt, hat er bereits nicht aufgezeigt, im Verfahren vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG. Zur Darlegung eines solchen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger rügt lediglich, eine namentlich benannte Zeugin sei nicht gehört worden und vor allem, die Einholung eines neurologischen Gutachtens sei prozessordnungswidrig unterblieben. Zudem übt er punktuelle Kritik an den im Verfahren erstellten Sachverständigengutachten. Mit diesen bruchstückhaften Angaben verfehlt er die dargestellten qualifizierten Darlegungserfordernisse deutlich. Zudem hat es der Kläger auch unterlassen, den vom LSG in seinem Urteil festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt und die Rechtsauffassung des LSG nachvollziehbar darzulegen sowie aufzuzeigen, warum auf dieser Grundlage die ihm wesentlich erscheinenden Sachverhaltselemente auch für das Berufungsgericht bedeutsam waren. Die punktuelle Kritik der im Verfahren erstellten Gutachten, wie sie der Kläger vornimmt, genügt dafür nicht. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die fehlenden rechtlichen und tatsächlichen Angaben aus den Akten herauszusuchen; vielmehr muss die Beschwerdebegründung aus sich heraus verständlich sein.
Noch weniger hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise gerecht, weil sie keine erkennbare klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen