Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Einlegung. Form. Zugelassener Prozessbevollmächtigter. Prozesskostenhilfeantrag. Beschwerdefrist. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vordruck.
Leitsatz (redaktionell)
1. In dritter Instanz kann eine Beschwerde nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt werden
2. Einen formgerechten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt vor, wenn innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt, sondern auch die Erklärung i.S. des § 117 Abs. 2 ZPO über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht wird.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4 S. 1, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 4, § 169; ZPO § 117 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 2.11.2018, beim BSG eingegangen am 5.11.2018, gegen den ihm am 11.10.2018 zugestellten Beschluss des LSG vom 8.10.2018 gewandt und ausdrücklich Revision eingelegt.
Da das LSG in dem genannten Beschluss die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend als Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig gewesen (§ 160 Abs 1 SGG). Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 SGG) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.
Selbst wenn der Kläger statt einer "Revision" sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, ist die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Denn in dritter Instanz kann - anders als vor dem SG oder dem LSG - eine Beschwerde nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt werden (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden.
Einen formgerechten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Beschlusses ebenfalls hingewiesen worden ist - innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt, sondern auch die Erklärung iS des § 117 Abs 2 ZPO über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß § 117 Abs 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht wird. Dies ist hier bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12.11.2018 nicht erfolgt.
Sein Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13021841 |