Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. Januar 1997 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Kuhn beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Dem Kläger steht Prozeßkostenhilfe nicht zu, denn er kann nach seiner Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozeßführung aufbringen. Er verfügt über verwertbares Vermögen ua in Gestalt von Bauspar-, Spar- und sonstigem Bankguthaben von mehr als 20.000,00 DM. Damit sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die als Schonvermögen gelten; bei weitem überschritten (§ 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, §§ 114, 115 Abs. 2 Zivilprozeßordnung, § 88 Abs. 2 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz ≪BSHG≫, § 1 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11. Februar 1988, BGBl I 1088).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht zulässig, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels sind nicht in der nach § 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
Soweit der Kläger als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend macht, seine Bergmannsrente sei eine zweckgebundene Leistung iS des § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die nicht Einkommen iS der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe (Alhi) darstelle, legt er nicht dar, inwiefern diese Leistung einen Zweck verfolgen könnte, der es ausschließt, die Rente für seinen Lebensunterhalt zu verwenden. Dies gilt um so mehr, als das Landessozialgericht (LSG) ausdrücklich hervorgehoben hat, die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Rentenversicherung gehöre nicht zu diesen Leistungen. Die Beschwerde hätte deshalb die Gründe darlegen müssen, die eine gegenteilige Rechtsansicht begründen könnten. Dies hätte geschehen können, indem die Begründung entweder den Zweck dieser Leistung näher erläuterte oder darlegte, daß der Katalog des § 138 Abs. 3 AFG trotz der Eigenart der Alhl als subsldiärer Leistung und der ausdrücklich geregelten Fälle des Schoneinkommens eine entsprechende Anwendung der Vorschrift rechtfertige. Solche Ausführungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Ausführungen zur Beitragsbelastung des Klägers sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Der höheren Beitragsbelastung im knappschaftlichen Bereich steht ein erweitertes Leistungsspektrum gegenüber. Auch die besonderen Leistungen an Bergleute dienen ihrem Lebensunterhalt, so daß zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung auszuführen wäre, inwiefern sie nicht auf die Alhi als subsidiäre Leistung anzurechnen seien. Der Umstand allein, daß das Bundessozialgericht (BSG) zur aufgeworfenen Rechtsfrage noch nicht konkret Stellung genommen hat, begründet nicht ihre Klärungsbedürftigkeit (st Rspr: BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160 a Nr. 4). Vielmehr hätte die Beschwerdebegründung vor dem Hintergrund der zu § 138 Abs. 3 AFG vorliegenden Rechtsprechung des BSG ausführen müssen, daß die Frage über den Einzelfall hinaus wirklich zweifelhaft ist.
Eine zur Revisionszulassung berechtigende Verletzung des § 103 SGG ist nicht schlüssig bezeichnet, weil der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen ist, daß das LSG einen Beweisantrag im Berufungsverfahren ohne hinreichende Begründung übergangen hat. Nur unter dieser Voraussetzung kommt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht als Zulassungsgrund in Betracht (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Unterschriften
Sattler, Dr. Wetzel-Steinwedel, Lüdtke
Fundstellen