Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsausschluß des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG. Sperrzeit
Orientierungssatz
1. Die Klage gegen einen Bescheid, durch den der Eintritt einer zum Ruhen von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bis zu 13 Wochen führender Sperrzeit festgestellt worden ist, betrifft einen prozessualen Anspruch der dem Berufungsausschluß des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG unterfällt.
2. Das gilt auch für einen abstrakten Sperrzeitbescheid, dessen Auswirkungen bei einem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in den mittelbaren Folgen des § 119 Abs 3 AFG bestehen können.
Normenkette
AFG § 119 Abs 3; SGG § 144 Abs 1 Nr 2
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 09.12.1986; Aktenzeichen L 8 Al 254/85) |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat einen Grund, der nach § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Zulassung der Revision berechtigt, entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer meint, seine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil zu entscheiden sei, ob die Berufung nach den §§ 144 ff SGG ausgeschlossen ist, wenn die Klage sich gegen die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit richtet (§ 119 Abs 1 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-), die mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Ende der Sperrzeit (hier: vor Arbeitslosmeldung und Antragstellung, § 134 Abs 1 Nr 1 AFG) nicht zum Ruhen des später wiederbewilligten Anspruchs (auf Arbeitslosenhilfe -Alhi-) führt. Der Beschwerdeführer hat damit zwar die Rechtsfrage bezeichnet, deren Beantwortung in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist, indessen ist damit noch nicht deren Klärungsbedürftigkeit und damit die Grundsätzlichkeit dargetan.
Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, daß die aufgezeigte Frage durch das Bundessozialgericht (BSG) bisher ausdrücklich nicht entschieden ist. Indessen begründet ein solcher Tatbestand allein noch nicht die Erforderlichkeit einer Klärung durch das Revisionsgericht. Keiner Klärung durch eine Revisionsentscheidung bedarf nämlich, was sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder nach Maßgabe von Rechtsprechung und Literatur praktisch außer Zweifel steht. Daß Letzteres nicht der Fall ist, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt, obwohl hierzu in besonderer Weise Veranlassung bestand.
Nach der inzwischen ständigen und vom Schrifttum nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung der Sozialgerichte, die auf den Beschluß des Großen Senats des BSG vom 19. Februar 1963 (BSGE 18, 266 = SozR Nr 22 zu § 144 SGG) zurückgeht, betrifft die Klage gegen einen Bescheid, durch den der Eintritt einer zum Ruhen von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bis zu 13 Wochen führender Sperrzeit festgestellt worden ist, einen prozessualen Anspruch, der dem Berufungsausschluß des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG unterfällt (Peters/Sautter/Wolff, Komm zum SGG, Stand Dezember 1986, § 144 Anm 3b S III/45 f; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 3. Aufl 1987, § 144 Rdz 8; Gagel, Komm zum AFG, Stand Januar 1986, § 119 Rdz 347 ff). Das gilt ungeachtet der mittelbaren Folge eines Sperrzeitbescheides, daß nämlich erst dann, wenn der Arbeitslose einen schriftlichen Bescheid über den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen erhalten hat, der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) oder Alhi erlischt, wenn der Arbeitslose erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gibt (§ 119 Abs 3 AFG; vgl dazu BSGE 18, 266, 269 unten). Hierauf hat das LSG ausdrücklich hingewiesen. Vermögen aber schon bei einem zum Ruhen von laufenden Leistungen führenden Sperrzeitbescheid die mittelbaren Folgen des § 119 Abs 3 AFG auf das Stammrecht die Berufungsfähigkeit nicht zu begründen, kann für einen abstrakten Sperrzeitbescheid, dessen Auswirkungen bei einem Anspruch auf Alhi allein in den mittelbaren Folgen des § 119 Abs 3 AFG bestehen können, nach dem Zweck der Berufungsausschlüsse die Berufungsfähigkeit kaum anders beurteilt werden; denn die Berufungsausschlüsse sollen grundsätzlich solche Streitigkeiten von den Landessozialgerichten fernhalten, die für die Beteiligten wirtschaftlich von minderer Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer hätte daher darlegen müssen, weshalb trotz des sich aufgrund der unbestrittenen Rechtsprechung aufdrängenden Schlusses, daß die Berufung erst recht in Fällen wie dem vorliegenden ausgeschlossen ist, dennoch eine revisionsgerichtliche Klärung dringlich erscheint. Das ist nicht geschehen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage überdies nur dann, wenn ihre Beantwortung durch das Revisionsgericht für die Rechtspraxis von Bedeutung ist. Auch diese ist nicht dargelegt worden. Allein der Umstand, daß die aufgezeigte Rechtsfrage alle Fälle betrifft, in denen eine abstrakte Sperrzeitentscheidung ergeht, ergibt die praktische Relevanz der Frage nicht. Das wäre der Fall, wenn in einer Vielzahl von Verfahren hierüber zu entscheiden wäre; es ist indes nicht einmal vorgetragen worden, daß abstrakte Sperrzeitbescheide in der gerichtlichen Praxis eine Bedeutung haben. Im übrigen dürfte sich die Fragestellung im wesentlichen auf Sperrzeitbescheide während des Bestehens eines Stammrechts auf Alhi beschränken; denn beim Alg kann eine nicht zum Ruhen der laufenden Leistung führende Sperrzeit zur Minderung des Anspruchs führen (vgl § 110 Abs 1 Nr 2 AFG).
Hat der Beschwerdeführer somit die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, muß die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen