Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.02.2000) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin, die in der Hauptsache eine höhere Rente unter Zugrundelegung von nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Versicherungszeiten begehrt, ist in entsprechender Anwendung von § 169 Sätze 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Revisionszulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) dargetan.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Daß und warum dies der Fall ist, muß aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein. Allein diese soll das Revisionsgericht in die Lage versetzen, aufgrund des in sich schlüssigen Beschwerdevorbringens zu entscheiden, ob der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorliegt. Der Beschwerdeführer muß also die zu entscheidende Rechtsfrage in der Beschwerdebegründung klar bezeichnen und ausführen, ob die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh rechtserheblich in dem zu entscheidenden Revisionsverfahren ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1). An einem derartigen Vorbringen fehlt es.
Die Klägerin hat bereits keine Rechtsfrage bezeichnet. Selbst wenn man jedoch annimmt, durch ihren Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (ua B 4 RA 49/98 R) sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, so fehlen Darlegungen der Klägerin zur Klärungsfähigkeit bzw Entscheidungserheblichkeit dieser Frage in dem nach einer Revisionszulassung zu entscheidenden Rechtsstreit. Hierzu hätte die Klägerin den nach ihrer Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses aufzeigen und insbesondere den Schritt darstellen müssen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Insoweit hat die Klägerin nichts vorgetragen. Ihr Vorbringen, der 5. Senat habe die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen gesetzlichen Regelungen bejaht, der 4. Senat jedoch verneint, insofern könne man nicht sagen, daß die Frage der Vereinbarkeit der Kürzungsregelungen mit dem GG bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sei, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich.
2. Eine Divergenz, auf der der Beschluß des LSG beruhen kann, hat die Klägerin ebenfalls nicht bezeichnet.
Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet, das Nichtübereinstimmen abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen tragend zugrunde gelegt worden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Die Klägerin hat bereits nicht aufgezeigt, welchen abstrakten entscheidungserheblichen Rechtssatz das BSG aufgestellt hat, von dem das LSG in seiner Entscheidung abgewichen sein soll. Der Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 genügt nicht den Anforderungen an das Aufzeigen einer Divergenz. Vorlagebeschlüsse an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG enthalten – jedenfalls was die verfassungsrechtlichen Fragen der Vorlageentscheidung betrifft – keine tragenden Rechtssätze; insoweit wird dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob (ua) ein Bundesgesetz mit dem GG vereinbar ist.
Die Beschwerde ist mithin unzulässig. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen