Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Wiederaufnahmeklage. Zulässigkeit. Restitutionsgrund. Schlüssige Behauptung
Leitsatz (redaktionell)
Die schlüssige Behauptung eines Restitutionsgrunds ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Wiederaufnahmeklage.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO §§ 114, 121
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 05.06.2014; Aktenzeichen S 32 AS 725/13) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 29.11.2018; Aktenzeichen L 7 AS 126/18 WA) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. November 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin selbst hat mit am 7.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.12.2018 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich im vorliegenden Verfahren, mit dem die Klägerin eine Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 13 AS 169/14 begehrt (vgl hierzu Beschluss des Senats vom 15.1.2018 - B 14 AS 371/17 B), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit Erfolg eine Entscheidung des LSG durch Prozess- und nicht durch Sachurteil rügen könnte, weil die schlüssige Behauptung eines Restitutionsgrunds Zulässigkeitsvoraussetzung einer Wiederaufnahmeklage ist (BSG vom 10.9.1997 - 9 RV 2/96 - BSGE 81, 46, 47 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1 S 2; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 179 RdNr 9), an der es vorliegend fehlt.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13613554 |