Orientierungssatz
Der Gegenstandswert im Genehmigungsverfahren für eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis beträgt unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der betroffenen Ärzte und der Schwierigkeit der Angelegenheit 120.000,00 DM.
Normenkette
BRAGebO § 8 Abs 2 S 2 Halbs 2; ZO-Ärzte § 33 Abs 1
Gründe
Gegenstand des Revisionsverfahrens war die Genehmigung zur Bildung einer fachübergreifenden kassenärztlichen Gemeinschaftspraxis durch die drei beigeladenen Ärzte.
Für den Gegenstandswert, nach dem sich hier die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen (§ 116 Abs 2 Satz 1 BRAGebO), ist § 8 Abs 2 BRAGebO maßgebend (BSG SozR 1930 § 8 BRAGebO Nr 2 und 4). Da der Gegenstandswert sich nicht aus den in Satz 1 des § 8 Abs 2 BRAGebO genannten Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach Satz 2 zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall fehlen jedoch Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes. Insbesondere lassen die vom Prozeßbevollmächtigten der beigeladenen Ärzte angegebenen Einnahmen aus dem RVO- und Ersatzkassenbereich im Jahre 1981 (insgesamt ca. 600.000, -- DM brutto bzw ca. 300.000, -- DM netto) keine Rückschlüsse auf den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens zu. Umstritten ist nämlich nicht die Befugnis der beigeladenen Ärzte, als Kassen- und Vertragsärzte tätig zu sein, sondern nur die Befugnis, die kassenärztliche Tätigkeit fachübergreifend gemeinsam auszuüben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, in welchem Umfange eine gemeinsame Praxisausübung die Einkommenslage der Ärzte verbessert.
In Ermangelung solcher Anhaltspunkte ist der Gegenstandswert gemäß dem 2. Halbsatz des § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO auf 4.000, -- DM nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300, -- DM und nicht über 1.000.000, -- DM anzunehmen. Dabei sind vor allem die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, die Folgen für die Lebenslage derselben, also das ideelle und materielle Interesse der Beteiligten, ihre soziale Stellung und ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit zu berücksichtigen (Schumann/Geißinger, BRAGebO, Komm, 2. Aufl, RdNr 675 zu § 8; vgl auch § 12 Abs 2 GKG).
Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen die Annahme eines Gegenstandswertes von 120.000, -- DM. Einerseits hat die umstrittene Genehmigung zur Bildung einer kassenärztlichen Gemeinschaftspraxis iS des § 33 Abs 2 Zulassungsordnung-Ärzte sicherlich für die Ärzte eine erheblich geringere Bedeutung als die Zulassung zur Kassenpraxis. Die Gemeinschaftspraxis ist nur eine besondere Form der ärztlichen Berufsausübung. In dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit ging es lediglich um die Genehmigung dieser besonderen Praxisform, und zwar ausschließlich um die Genehmigung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis. Unumstritten war die Befugnis zur kassenärztlichen Tätigkeit. Ebenfalls unstreitig war der Zusammenschluß zu einer fachhomogenen Gemeinschaftspraxis. Die gemeinsame Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit durch die beiden Ärzte für Allgemeinmedizin, die Beigeladenen zu 1a) und 1b), hatte der Beklagte genehmigt. Es wurde also nur um die Einbeziehung des Facharztes für innere Medizin, des Beigeladenen zu 1c), gestritten. Aber auch insoweit war ein Zusammenschluß zu einer Praxisgemeinschaft iS des § 33 Abs 1 Zulassungsordnung-Ärzte nicht in Frage gestellt. Andererseits kann aber das Interesse an einer gemeinsamen Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit durch Ärzte verschiedener Fachgebiete auch nicht gering geachtet werden. Das Interesse an einer solchen auf Dauer angelegten ärztlichen Zusammenarbeit ist deshalb mit dem Regelbetrag von 4.000, -- DM nicht annähernd ausreichend bewertet. Allerdings wäre dieses Interesse aber auch mit dem vom Prozeßbevollmächtigten der beigeladenen Ärzte geforderten Höchstbetrag von 1.000.000, -- DM weit überbewertet.
Angemessen erscheint vielmehr der vom Senat festgesetzte Betrag, womit vor allem auch die Einkommensverhältnisse der betroffenen Ärzte und die Schwierigkeit der Angelegenheit ausreichend mitberücksichtigt sind.
Fundstellen