Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landesozialgerichts vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin weder den von ihr geltenden gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch eine - sinngemäß - aufgeworfene Divergenz in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Für grundsätzlich bedeutsam hält sie folgende Rechtsfragen:
"Ist die Höhe der Anrechnung des Elterneinkommens auf die Höhe des zivilrechtlich zu realisierenden Unterhaltsanspruchs beschränkt?
Ist die Anwendung der Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB III auf die Fälle beschränkt, in denen ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach nicht besteht oder nicht realisiert werden kann oder ist die Regelung auch dann anzuwenden, wenn die Eltern lediglich den zivilrechtlich zu realisierenden Unterhalt leisten, der Gesamtbedarf des Auszubildenden damit nicht zu decken ist und das anrechenbare Elterneinkommen den Betrag des zivilrechtlich zu realisierenden Unterhaltsanspruchs übersteigt?
Besteht ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 68 Abs. 1 SGB III, wenn die Eltern den Unterhalt in zivilrechtlicher Höhe aber nicht den höheren, angerechneten Betrag zahlen und die Ausbildung dadurch gefährdet ist? Für den Fall, dass der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 68 Abs. 1 SGB III besteht, ist dann der Forderungsübergang hinsichtlich des Unterhaltsanspruches auf die Agentur für Arbeit nach § 68 Abs. 2 SGB III in der Höhe auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch beschränkt? Soweit ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 68 Abs 1 SGB III besteht und der übergegangene Unterhaltsanspruch auf die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches beschränkt ist, war es dann der Wille des Gesetzgebers, dass die Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen der Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches und des Betrages des angerechneten Elterneinkommens bzw. in Höhe des nicht gedeckten Teils des Gesamtbedarfes letztendlich dadurch gezahlt wird, dass die höhere Berufsausbildungsbeihilfe an den Auszubildenden gezahlt wird, während die Eltern lediglich den geringeren zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch an die Agentur für Arbeit "zurück" zahlen?
Besteht ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe deshalb nicht, weil die Klägerin aufgrund der Ablehnung des Antrages auf Berufsausbildungsbeihilfe ein Darlehen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und der Kosten der Ausbildung aufnahm und über das zurückzuzahlende Darlehen der Gesamtbedarf gedeckt war?"
Ob diese Rechtsfragen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem über § 67 Abs 2 SGB III auch hier anwendbaren § 11 BAföG (vgl BVerfG vom 6.11.1985 - 1 BvL 47/83 - BVerfGE 71, 146 = juris RdNr 33; BVerwG vom 16.3.1994 - 11 C 19/93 - BVerwGE 95, 252 = juris RdNr 25), auf den die Klägerin nicht eingeht, überhaupt klärungsbedürftig sind, kann offen bleiben. Denn jedenfalls macht die Klägerin nicht ausreichend deutlich, warum die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsfähig bzw entscheidungserheblich sein sollen.
Ausgangspunkt der Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung ist durchgehend die von der Klägerin angenommene Diskrepanz zwischen ihrem zivilrechtlich durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern und deren nach Maßgabe des SGB III iVm dem BAföG anzurechnenden (höheren) Einkommen. Insoweit macht die Klägerin geltend, dass ihr zivilrechtlich (nur) ein - ihren Bedarf nicht deckenden - Unterhaltsanspruch in Höhe von 670 Euro zugestanden habe. Nähere Ausführungen dazu, woraus sich die Beschränkung auf diesen Betrag ergeben soll, fehlen indes.
Die familienrechtliche Unterhaltsbestimmung erfolgt im Allgemeinen auf der Grundlage der als Richtlinie ohne Gesetzeskraft anzusehenden Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf, ergänzt durch Leitlinien anderer OLG, die hier in der Fassung vom 1.1.2013 heranzuziehen ist. Dort wird unter Ziff 7 der Anmerkungen zwar geregelt, dass der Gesamtunterhaltsbedarf für einen Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, in der Regel 670 Euro beträgt. Für Auszubildende gilt dies ebenfalls, doch zeigt schon die Formulierung "in der Regel", dass damit keine allgemein gültige Obergrenze normiert werden sollte (vgl nur Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Aufl 2015, § 2 RdNr 226, 341). Insbesondere bei höheren Einkommen der Unterhaltpflichtigen und bei einem besonderen Ausbildungsbedarf ist anerkannt, dass der Unterhaltsanspruch von Studenten bzw Auszubildenden zu erhöhen ist, und zwar schon deshalb, weil ansonsten die nicht bei ihren Eltern lebenden Volljährigen schlechter gestellt wären gegenüber denjenigen, die noch bei Ihren Eltern leben und bei Einkommen der Eltern entsprechend den Einkommensstufen 8-10 höhere Unterhaltsansprüche nach der Düsseldorfer Tabelle hätten (vgl Viefhues in Herberger/Martinek/Rüßmann ua, juris-PK-BGB, 8. Aufl 2017, § 1610 RdNr 38 ff, 93 ff; Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Aufl 2015, § 2 RdNr 28; Soyka, Die Berechnung des Volljährigenunterhalts, 4. Aufl 2011, RdNr 88 ff, 100 ff).
Vor diesem Hintergrund wären im Hinblick auf das Einkommen der Eltern der Klägerin, das hier noch über den Beträgen der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle liegt, und unter Berücksichtigung des von der Klägerin angegebenen Bedarfs von über 1000 Euro monatlich, weitere Darlegungen dazu erforderlich gewesen, warum ein bedarfsdeckender zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch nicht bestanden haben soll. Weil Ausführungen hierzu vollständig fehlen, ist es dem Senat nicht möglich, anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob es auf die formulierten Rechtsfragen überhaupt ankommt.
Soweit die Klägerin sinngemäß auch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend macht, fehlt es schon an der genauen Bezeichnung der Urteile, von denen das LSG abgewichen sein soll (vgl zu den insoweit bestehenden Anforderungen nur Voelzke in Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160a RdNr 123).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11740456 |