Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Kläger rügt eine fehlerhafte Entscheidung über Ablehnungsgesuche. Entscheidungen des LSG hierüber unterliegen nur in engen Grenzen der Verfahrensaufsicht durch das BSG (vgl letztens nur BSG vom 21.9.2017 - B 13 R 230/17 B - juris, RdNr 12, unter Hinweis auf BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 und BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3). Mit der Rüge einer fehlerhaften Entscheidung über seine vor der mündlichen Verhandlung angebrachten Ablehnungsgesuche, über die das LSG nicht vor der mündlichen Verhandlung, sondern erst unter Mitwirkung der drei abgelehnten Berufsrichter in seinem Urteil entschieden habe, macht der Kläger der Sache nach das Überschreiten der Grenzen einer zulässigen Selbstentscheidung über die Ablehnungsgesuche geltend, ohne unter Berücksichtigung der hierzu in der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG formulierten Vorgaben das Überschreiten dieser Grenzen genügend darzulegen (vgl zu diesen Vorgaben letztens etwa BVerfG ≪Kammer≫ vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris RdNr 15 ff; BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 363/13 B - juris; BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 191/15 B - juris; vgl zu den Darlegungsanforderungen BSG vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - juris, RdNr 10 ff).
Denn in der Beschwerdebegründung wird nicht in Auseinandersetzung mit der Begründung des LSG für seine Selbstentscheidung im Urteil vom 29.6.2017 aufgezeigt, dass und warum das LSG mit dieser die in der Rechtsprechung formulierten Vorgaben für eine ausnahmsweise zulässige Selbstentscheidung nicht gewahrt hat und es deshalb bei seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2017 nicht vorschriftsmäßig besetzt war (absoluter Revisionsgrund, § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO; vgl dazu BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3), zumal die mitgeteilte Ablehnung wegen Fehlern bei der Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) für sich genommen ungeeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl BSG vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - juris, RdNr 15). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf die Darstellung und Rechtfertigung der Intentionen des Klägers bei Anbringung der Ablehnungsgesuche und die Rüge der Entscheidung des LSG über diese als fehlerhaft, ohne hierbei zwischen der Entscheidung über unzulässige und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche hinreichend zu differenzieren. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer unzulässigen Selbstentscheidung im Rahmen seiner Endentscheidung, weil die erfolglos gebliebenen Ablehnungsgesuche nicht offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich waren, durfte durch das LSG nicht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern verhandelt und entschieden werden (vgl zuletzt BSG vom 23.10.2017 - B 8 SO 28/17 BH - juris, RdNr 6 f).
Soweit der Kläger auch eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, weil das LSG den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt und so keine längere Stellungnahmefrist zu den vom Beklagten vor dem Termin übermittelten Unterlagen gewährt habe, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass der Kläger einen weiteren Terminverlegungsantrag gestellt hatte, über den vor dem 29.6.2017 noch nicht entschieden worden war, oder dass ein früher gestellter Terminverlegungsantrag vom LSG rechtswidrig abgelehnt worden war und hierauf dessen Urteil beruhen kann. Vorbringen hierzu war geboten, weil der Kläger alles getan haben muss, um vor dem LSG rechtliches Gehör zu erlangen (vgl zuletzt BSG vom 4.5.2017 - B 8 SO 72/16 B - juris, RdNr 7). Zu entnehmen ist der Beschwerdebegründung indes, dass das LSG dem Kläger die kurz vor der mündlichen Verhandlung vom Beklagten übermittelten Unterlagen übersandt, der Kläger hierzu noch vor der mündlichen Verhandlung schriftlich Stellung genommen und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Dass und warum das Urteil gleichwohl auf einer unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs beruhen kann, lässt die Beschwerdebegründung nicht genügend erkennen.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11619060 |