Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin P. beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihnen per Postzustellungsurkunde am 6.11.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 11.12.2019, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerden eingelegt. Gleichzeitig haben sie beantragt, ihnen für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen und Rechtsanwältin P. beizuordnen sowie für den Fall der Fristversäumnis, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 6.12.2019 laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG eingelegt worden sind (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG).
Hinsichtlich dieser Fristversäumnis scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Diese setzt nach § 67 Abs 1 SGG voraus, dass der betreffende Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist, wie hier die Frist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG, einzuhalten. Das kann bei den Klägern nicht angenommen werden.
Zwar trägt der Kläger zu 1 vor, dass er sich vom 5. bis einschließlich 10.11.2019 im Krankenhaus aufgehalten habe und er die Behörden- und Gerichtskorrespondenz für die ganze Familie allein erledige. Er habe erst nach Entlassung aus dem Krankenhaus am 11.11.2019 den Briefkasten geleert, der das angegriffene Urteil enthalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass ihm das Urteil erst an diesem Tag zugegangen sei und somit die Frist erst am 11.12.2019 ablaufe. Ob das Urteil bereits früher in den Briefkasten eingelegt worden sei, wisse er nicht. Während seines Krankenhausaufenthalts sei der Briefkasten jedenfalls nicht geleert worden, weil sich die Klägerin zu 2 ausschließlich um die Betreuung der drei minderjährigen Kinder und um den kranken Kläger zu 1 gekümmert habe.
Eine unverschuldete Fristversäumnis ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil sich der Kläger zu 1 nach seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus hätte kundig machen können, wann ihm die Entscheidung zugestellt worden war und wann die Beschwerdefrist demnach ablief.
PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist den Klägern nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13703793 |