Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Bezeichnung des Verfahrensmangels. Darlegungspflicht. Verletzung rechtlichen Gehörs. Keine Verpflichtung zur Hinwirkung auf Beweisanträge. Fehlen der Entscheidungsgründe wegen verspäteter Urteilsabsetzung. Darlegungsumfang
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Darlegungspflicht im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG erfordert die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG verbunden mit Ausführungen dazu, dass das LSG auf Grund dieser Rechtsauffassung sich zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen, die Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung und schließlich Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 und 35; SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34).
2. Das erkennende Gericht muss nicht auf die Stellung von Beweisanträgen hinwirken oder vorab Hinweise auf eine mögliche Beweiswürdigung zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten geben (stRspr; vgl. das BSG SozR 1500 § 160 Nr 13).
3. Ein Urteil gilt dann als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben sowie der Geschäftsstelle übergeben sind. Zur hinreichenden Bezeichnung eines entsprechenden Verfahrensmangels in der Revision bedarf es dann Angaben zum Zeitpunkt der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 15).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, §§ 62, 103, 128 Abs. 1 S. 1, § 134 Abs. 2; ZPO § 317 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2001) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und eine Erstattungsforderung.
Die Beklagte bewilligte dem 1953 geborenen Kläger im Dezember 1997 für die Zeit ab 2. Januar 1998 Alhi. Im Mai 1998 erhielt die Beklagte Kenntnis von einer Beschäftigung des Klägers bei einem Hausmeisterservice und führte in der Folgezeit insoweit Ermittlungen durch. Im Juli 1998 hob sie die Bewilligung von Alhi ab 1. März 1998 auf und erforderte Erstattung eines überzahlten Betrages von 3.524,58 DM. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Juni 2000), das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 11. Dezember 2001). Das LSG hat angenommen, der Kläger sei in der fraglichen Zeit ab März 1998 beim Hausmeisterservice P. … mehr als 15 Stunden wöchentlich tätig gewesen. Zwar seien zwei auf die Eltern des Kläger lautende Arbeitsverträge geschlossen worden; nach der Beweisaufnahme sei aber eine tatsächliche Arbeitsleistung der Eltern nicht belegt.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, es lägen Verfahrensmängel vor, auf denen das Urteil des LSG beruhen könne. Er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 18. September 2001 vier Beweisanträge gestellt, darunter die Anträge 2 und 3 mit folgenden Themen/Beweismitteln:
Beweisantrag 2 – Thema: „Der Zeuge W. P. … war im Zeitraum März bis Juni 1998 nicht – wie von ihm behauptet – zwei bis dreimal wöchentlich im Objekt B. … (M. … Straße), allenfalls zwei bis dreimal insgesamt. Er ist in der Firma P. … für die Außenanlagen zuständig und hatte deshalb keinen Anlass, in das Objekt – etwa zur Kontrolle von Reinigungsarbeiten – hineinzugehen.”
Beweismittel: Zeugnis des damaligen Hausmeisters G. … (Anschrift).
Beweisantrag 3 – Thema: „Die Mutter des Klägers, R. … L. …, hat – entgegen der Behauptung der Zeugin P. … – den auf sie lautenden Arbeitsvertrag mit Fa. P. … vom 02.03.1998 selbst unterschrieben, nicht der Kläger.”
Beweismittel: Zeugnis der Frau R. … L. … (Anschrift).
Das LSG habe daraufhin den Rechtsstreit vertagt. In dem sodann anberaumten weiteren Verhandlungstermin vom 11. Dezember 2001 habe er nach Vernehmung einer Zeugin die Beweisanträge 2 und 3 vom 18. September 2001 wiederholt. Das LSG habe danach das angefochtene Urteil verkündet; eine Verbescheidung der Beweisanträge sei nicht erfolgt, eine Erörterung habe nicht stattgefunden. Auf die Niederschriften werde Bezug genommen. In der ihm am 13. Mai 2002 – also mehr als fünf Monate nach Verkündung – zugestellten schriftlichen Urteilsbegründung habe das LSG die unbedingt gestellten Beweisanträge als Hilfsanträge zum Klageantrag dargestellt. Zum Beweisantrag 3 habe das LSG „ohne weitere Folgerungen” als zutreffend unterstellt, dass der Arbeitsvertrag von der Mutter des Klägers unterzeichnet worden sei. Das sei kein tragfähiger Ablehnungsgrund; bei Wahrunterstellung müsse das Gericht davon ausgehen, dass die Zeugin P. … die Unwahrheit gesagt habe, und es müsse die Konsequenzen für die Glaubwürdigkeit der Zeugin prüfen. Zum Beweisantrag 2 habe das LSG ausgeführt, ein vom Zeugen P. … angegebenes Detail, er habe abgelegte Kleidungsstücke für diejenigen des Klägers gehalten, möge unkorrekt sein; der geforderten Vernehmung des Hausmeisters G. … habe jedoch nicht entsprochen werden müssen, zumal der Zeuge P. … auch gelegentliche Besuche „inkognito” angegeben habe und der Hausmeister nicht für eine tatsächliche Beschäftigung der Eltern oder sonstiger Angehöriger benannt worden sei. Damit habe sich das LSG über den Inhalt des Beweisantrages hinweggesetzt; Gegenstand des Beweisthemas sei, dass der Zeuge P. … bei seiner Vernehmung vor dem SG eindeutig die Unwahrheit gesagt habe. Der Hinweis des LSG auf Besuche „inkognito” ergebe weder die Bedeutungslosigkeit des Antrages noch die Unbrauchbarkeit des Zeugen G. …. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das LSG nach Vernehmung der Zeugen gemäß Beweisanträgen 2 und 3 hinsichtlich der Zeugen P. … zu einer anderen Beurteilung hätte kommen können, weshalb die angefochtene Entscheidung auf den Verfahrensmängeln beruhen könne. Das LSG habe sich auch für seine Annahme, der Kläger habe die Grenze von 15 Stunden wöchentlich überschritten, wesentlich auf im Berufungsverfahren nicht vernommene Zeugen gestützt und insoweit im Urteil ausgeführt, die Zeugin P. … vermittle den Eindruck einer selbstsicheren und ausdrucksstarken Persönlichkeit, was insbesondere ihre schlüssige und detailreiche schriftliche Antwort gegenüber dem SG belege; diese „schlüssige und detailreiche” Antwort sei eben die gewesen, in der die Zeugin behauptet habe, der Kläger habe den Vertrag für seine Mutter selbst unterschrieben. Soweit das LSG im Urteil ausgeführt habe, die Außendienstmitarbeiter des Arbeitsamtes seien dem Senat als „zwar engagierte und zielstrebige, keineswegs jedoch den Rahmen der Seriosität verlassende” Bedienstete bekannt, sei diese Kenntnis des Senats nicht Gegenstand eines Hinweises an den Kläger gewesen. Damit habe das LSG § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 244 Abs 3 Strafprozessordnung (StPO) entsprechend und Art 103 Abs 1 Grundgesetz verletzt. Schließlich sei nicht nur die Urteilsabsetzungsfrist des § 134 Abs 2 SGG überschritten, sondern nicht einmal die Zustellungsfrist von fünf Monaten entsprechend § 317 Abs 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) eingehalten.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die behaupteten Verfahrensmängel sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.
Auf die Verletzung des § 103 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Darlegungspflicht im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrages, die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG verbunden mit Ausführungen dazu, dass das LSG auf Grund dieser Rechtsauffassung sich zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen, die Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung und schließlich Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 und 35; SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer ausdrücklich zwei in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellte bzw aufrechterhaltene Beweisanträge und trägt unter Hinweis auf den Inhalt der Beweisanträge sowie einzelne Passagen des angefochtenen Urteils vor, das LSG sei den Anträgen zu Unrecht nicht gefolgt und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Vernehmung der benannten Zeugen zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Dieses Vorbringen der Beschwerdebegründung enthält jedoch keine hinreichende Auseinandersetzung mit der umfangreichen Begründung des LSG und folglich auch keine den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Ausführungen dazu, dass sich das LSG zur begehrten weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen bzw warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.
Zu dem auf Vernehmung seiner Mutter als Zeugin gerichteten Beweisantrag 3 trägt der Beschwerdeführer selbst vor, das LSG habe die in das Wissen dieser Zeugin gestellten Tatsachen als wahr unterstellt (vgl auch die in der Beschwerdebegründung zitierte Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO, wonach ein Beweisantrag abgelehnt werden darf, wenn eine erhebliche Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr). Inwiefern sich das LSG dennoch zur Vernehmung der Mutter des Klägers hätte gedrängt sehen müssen, lässt sich dem weiteren Vorbringen der Beschwerde nicht entnehmen. Soweit behauptet wird, das LSG habe bei einer Wahrunterstellung auch davon ausgehen müssen, die Zeugin P. … habe die Unwahrheit gesagt und sei deshalb insgesamt nicht glaubwürdig, rügt der Beschwerdeführer in Wahrheit eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Entscheidung des Gerichts nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung), worauf aber nach ausdrücklicher Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht gestützt werden kann.
Unzureichend iS der Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist auch der Vortrag des Beschwerdeführers zur Behandlung des Beweisantrages 2 durch das LSG. Die Beschwerdebegründung gibt zwar Ausführungen des LSG wieder, weshalb es diesem Beweisantrag, der in das Wissen des Zeugen G. … gestellte Behauptungen hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs des Zeugen W. P. … enthält und letztlich auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des letztgenannten Zeugen abzielt, nicht nachgekommen ist. Mit den Fragen, ob sich das LSG insoweit zur Vernehmung des Zeugen G. … hätte gedrängt sehen müssen und ob bzw warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, setzt sich die Beschwerdebegründung jedoch nicht näher auseinander. Sie enthält nur den Vortrag, das LSG habe sich über den Inhalt des Beweisantrages hinweggesetzt, und der Hinweis des LSG auf gelegentliche Besuche „inkognito” ergebe weder die Bedeutungslosigkeit des Beweisantrages noch die Unbrauchbarkeit des Zeugen G. …. Dagegen geht die Beschwerdebegründung nicht näher auf die dem Hinweis auf „inkognito”-Besuche zu Grunde liegende Erwägung ein, der Zeuge P. … könne den Kläger auch ohne Wahrnehmung des Zeugen G. … im Objekt angetroffen haben. Auch befasst sich die Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Beweisantrag 2 nicht mit dem vom LSG angesprochenen Gesichtspunkt der Nichtbenennung des Zeugen G. … für eine tatsächliche Beschäftigung der Eltern des Klägers und ebenso wenig mit der übrigen umfangreichen Beweiswürdigung des LSG (ua Eingehen auf die Motivation der Zeugen P. … oder Hinweise auf die jeweilige Zeugnisverweigerung durch die Eltern des Klägers bzw die Tochter der Schwester des Klägers). Der Darlegungspflicht hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 103 SGG unter Bezugnahme auf eine angeblich fehlerhaft unterlassene Beweisaufnahme ist deshalb nicht genügt.
Soweit sich die Beschwerde wiederholt iS der angeblichen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen P. … äußert, verkennt sie, dass ein geltend gemachter Verfahrensmangel – wie erwähnt – nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Das Vorbringen der Beschwerdebegründung, das LSG hätte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowohl hinsichtlich der im Urteil erwähnten Kenntnis der Außendienstmitarbeiter des Arbeitsamtes als auch in Bezug auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen P. … Hinweise auf das Ergebnis der Beweiswürdigung und/oder die Möglichkeit von (weiteren) Beweisanträgen geben müssen, enthält nicht die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Gericht nicht auf die Stellung von Beweisanträgen hinwirken oder vorab Hinweise auf eine mögliche Beweiswürdigung zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten geben muss (ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; Beschluss des Senats vom 12. Februar 2002 – B 11 AL 249/01 B –). Das Sozialgerichtsgesetz sieht auch nicht vor, dass über gestellte Beweisanträge vorab durch Beschluss zu entscheiden wäre. Im Übrigen war dem anwaltlich vertretenen Kläger bekannt, dass die in das Verfahren eingeführten Angaben der Außendienstmitarbeiter und der Zeugen P. … für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung waren, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger gehindert gewesen sein könnte, über die formulierten Anträge hinaus weitere Beweisanträge zu stellen.
Keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bezeichnung eines Verfahrensmangels enthält schließlich der Vortrag der Beschwerdebegründung, es sei nicht nur die Frist des § 134 Abs 2 SGG überschritten, sondern nicht einmal die Zustellungsfrist entsprechend § 317 Abs 1 Satz 3 ZPO eingehalten. Denn bei § 134 Abs 2 SGG handelt es sich um eine Soll-Vorschrift (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 134 RdNr 4) und § 317 Abs 1 Satz 3 ZPO, wonach auf übereinstimmenden Antrag der Parteien die Zustellung verkündeter Urteile durch den Vorsitzenden hinausgeschoben werden kann, ist offensichtlich nicht einschlägig. Soweit nach der Rechtsprechung ein Urteil dann als nicht mit Gründen versehen gilt, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben sowie der Geschäftsstelle übergeben sind, bedarf es zur hinreichenden Bezeichnung eines Verfahrensmangels Angaben zum Zeitpunkt der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 15). Solche Angaben sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 2, 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen