Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 25.10.2017; Aktenzeichen L 19 R 494/15)

SG Würzburg (Entscheidung vom 28.04.2015; Aktenzeichen S 6 R 144/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 25.11.2017 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 25.10.2017 mit einem am 8.12.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7.12.2017 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 26.2.2018 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

Mit Schriftsatz vom 10.1.2018 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 11.1.2018 unterrichtet worden.

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten (und am 26.2.2018 abgelaufenen) Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11650467

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