Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.10.2017; Aktenzeichen L 4 R 119/16)

SG Potsdam (Entscheidung vom 25.11.2015; Aktenzeichen S 17 R 1/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 20.10.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der Zeit vom 1.1.1979 bis 31.12.1984 und der während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Potsdam vom 25.11.2015 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger trägt als Rechtsfrage vor, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst,

"Handelte es sich bei dem 'VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau B. Stammbetrieb' um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder um einen diesem gleichstellten Betrieb im Sinne von § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und Absatz 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB)?"

Der Kläger formuliert damit schon keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). In der Sache rügt der Kläger vielmehr eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung des LSG, das irrtümlich die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, dessen Versorgungsordnung in Fällen der vorliegenden Art als "generelle Anknüpfungstatsachen" fungieren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 56), für den begehrten Zeitraum verneint habe. Zum Vorliegen der Voraussetzungen zitiert der Kläger in seiner Beschwerdebegründung ua aus dem Statut des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau vom 20.12.1978, aus einer Leistungseinschätzung des Klägers vom 1.4.1974 und aus verschiedenen Arbeitsaufgabenbeschreibungen und übermittelt zahlreiche Dokumente als Anlage. Ob das LSG den Sachverhalt richtig gewürdigt hat, ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11650412

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