Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1996 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat der Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebenden formalen Anforderungen. Deshalb war die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30) als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel – zugelassen werden. In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.
Die Klägerin beruft sich zwar auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), legt diese aber nicht hinreichend dar. Der Darlegungspflicht genügt ein Beschwerdeführer nur dann, wenn er die nach seiner Ansicht grundsätzliche Rechtsfrage klar formuliert und dann aufzeigt, daß sie allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11, 39). Ferner ist darzulegen, daß die Rechtsfrage in dem einer Zulassung folgenden Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit auch klärungsfähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 54).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Klägerin aufgezeigten Bedenken gegen die Pfändbarkeit von Honoraransprüchen eines nichtärztlichen Leistungserbringers aus der häuslichen Krankenpflege von Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die Formulierung einer Rechtsfrage enthalten. Es kann auch dahinstehen, ob die Klärungsbedürftigkeit der Frage der Pfändbarkeit eines gegen die Krankenkasse gerichteten Anspruchs mit Ausführungen zur Unzulässigkeit der Abtretung von Honoraransprüchen gegen Privatpatienten dargetan worden ist. Es fehlt auf jeden Fall an der Darlegung der Klärungsfähigkeit einer solchen Rechtsfrage im nachfolgenden Revisionsverfahren. Die Klägerin hätte aufzeigen müssen, wie das Revisionsgericht zu einer Entscheidung über die aufgeworfene Frage der Pfändbarkeit der Honoraransprüche kommen kann, obwohl die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines vom Rechtspfleger erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der Auffassung des LSG allein in die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (§§ 766, 802 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫) fällt und sich ein Drittschuldner (die Beklagte) – auch bei etwaiger Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses – auf ihn berufen kann (§ 836 Abs 2 ZPO), solange er vom Vollstreckungsgericht nicht aufgehoben worden ist.
Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit die Klägerin Divergenz geltend macht. Die Rüge der Abweichung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) ist schon deshalb unzulässig, weil § 160 Abs 2 Nr 2 SGG Abweichungen von Entscheidungen des BGH nicht als Zulassungsgrund aufführt.
Zur formgerechten Rüge einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist in der Beschwerdebegründung im übrigen die höchstrichterliche Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zu bezeichnen und deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen ist. Der Beschwerdeführer muß einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, daß die Divergenz erkennbar ist. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21, 29).
Diesen Kriterien wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Rüge der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist unzulässig, weil die Klägerin nicht aufzeigt, welcher abstrakte Rechtssatz aus dem Berufungsurteil des LSG von welchem abstrakten Rechtssatz aus den Entscheidungen des BVerfG abweicht. Sie beschränkt sich vielmehr darauf zu rügen, daß das LSG das Recht des Patienten auf Schutz seiner Daten nicht beachtet habe, wie es nach der Rechtsprechung des BVerfG geboten sei. Die bloße Nichtbeachtung entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeutet noch keine Divergenz.
Die Beschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit die Klägerin eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) rügt.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann eine Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, daß sie die Vernehmung des Beigeladenen zu 2) und der von ihm gepflegten Versicherten beantragt hat, und damit die formellen Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen