Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.10.2017; Aktenzeichen L 4 KR 655/16) |
SG Hannover (Entscheidung vom 16.11.2016; Aktenzeichen S 89 KR 328/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf eine Kapitalleistung aus einer zugunsten ihres verstorbenen Ehemanns von dessen Arbeitgeberin abgeschlossenen Direktversicherung.
Die Klägerin ist nach den Feststellungen des LSG in der GKV versicherungspflichtiges Mitglied (Versicherungspflicht als Rentnerin, dann aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung, dann wieder als Rentnerin) und in der sPV pflichtversichert.
Für den Ehemann der Klägerin bestand eine Direktversicherung als Lebensversicherung, die von seiner früheren Arbeitgeberin abgeschlossen und überwiegend finanziert worden war. Ab 1.1.2013 war der Ehemann der Klägerin selbst Versicherungsnehmer. Die Klägerin war im Todesfall bezugsberechtigt. Am 19.9.2014 verstarb der Ehemann der Klägerin. Im November 2014 zahlte das Versicherungsunternehmen an die Klägerin eine Kapitalleistung und meldete der Beklagten den überwiegenden Teil hiervon (24 165,70 Euro) als Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung. Hierauf erhob die Beklagte anteilig Beiträge zur GKV und sPV der Klägerin (Bescheid vom 14.1.2015; Widerspruchsbescheid vom 5.5.2015). Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 16.11.2016; LSG-Urteil vom 24.10.2017). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.10.2017 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 19.12.2017 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon deshalb nicht, weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
b) Darüber hinaus legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Sie befasst sich nicht ausreichend mit der Rechtslage im Zusammenhang mit der Beitragserhebung in der GKV und sPV (§ 237 S 1 Nr 2, § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V; § 57 Abs 1 S 1 SGB XI). Danach ist entscheidend, ob das Mitglied beitragspflichtige Einnahmen durch Versorgungsbezüge erzielt und nicht, wie Hinterbliebenenversorgungen allgemein verbeitragt werden. In diesem Zusammenhang befasst sich die Klägerin auch nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (vgl ua BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 17 mwN). Der Senat hat darin bereits entschieden, dass die einem Hinterbliebenen ausgezahlte Versicherungssumme beitragspflichtiger Versorgungsbezug ist und nicht zu dessen beitragsfreien ererbten Vermögen gehört, wenn er als Hinterbliebener aus einer im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung Leistungen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts erzielt.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) und einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe (Art 6 Abs 1 GG) rügt, legt sie den Fokus ihrer Überlegungen auf die Kapitalleistung und geht verschiedenen Möglichkeiten nach, wie eine solche in der GKV und sPV verbeitragt werden kann oder nicht. Dabei berücksichtigt sie nicht, dass Ausgangspunkt der Beitragserhebung in der GKV und sPV grundsätzlich die Einnahmensituation des versicherten Mitglieds ist. Demzufolge legt die Klägerin einen sie belastenden Verfassungsverstoß nicht hinreichend dar, soweit sie auf die Konstellation hinweist, dass ein nicht gesetzlich krankenversicherter oder dort beitragsfreier Hinterbliebener in den (ungeteilten) Genuss einer Hinterbliebenenversorgung kommt. Schließlich legt die Klägerin auch eine spezifische Benachteiligung von Eheleuten nicht hinreichend dar, in dem sie in ihren Ausführungen einerseits unterstellt, dass die Versorgung der Hinterbliebenenversorgung dient, andererseits aber an einen Dritten als Bezugsberechtigten ausgezahlt würde. In diesem Zusammenhang geht sie nicht der Frage nach, inwieweit auch die einem Dritten zugewandte Leistung als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist (vgl zur Bedeutung des Versorgungszwecks, BSG, aaO, RdNr 20 mwN).
2. Soweit sich die Klägerin möglicherweise gegen die Qualifizierung der ausgezahlten Kapitalleistung als der Hinterbliebenenversorgung dienenden Versorgungsbezug wendet, macht sie lediglich eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Darauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie dargelegt - nicht gestützt werden.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11829401 |