Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist unzulässig (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 27). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet die Klägerin die Fragen,
- "ob Beträge für Privatfahrten und Fahrten für Wohnung/Arbeit als Einkommen bei der Berechnung der SGB II-Leistungen anzurechnen sind, auch wenn die Beträge für Privatfahrten und Fahrten für Wohnung/Arbeit vom Netto-Einkommen wieder abgezogen werden" und
- "ob bei der vorgenannten Konstellation dann überhaupt noch von einem geldwerten Vorteil für Privatfahrten auszugehen ist und es sich dabei um ein 'bereites Mittel' handelt".
Die Fragen zielen auf die Auslegung von § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II(idF des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016, BGBl I 1824) , wonach auch solche Einnahmen in Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen sind, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließen. Die Klägerin legt im Hinblick auf die von ihr formulierten Fragen zur Berücksichtigung des geldwerten Vorteils des privat genutzten Firmenwagens deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Insbesondere setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander mit dem Urteil des BSG vom 5.8.2021 (B 4 AS 83/20 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 90) zur Berücksichtigung von Sachbezügen in Form von Verpflegung als Einkommen sowie mit der dort zitierten Rechtsprechung zu (arbeitsvertraglich vereinbarten) Verwendungsentscheidungen als grundsicherungsrechtlicher "Zufluss" (BSG aaO RdNr 23 mwN).
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, indem es den Anteil der Privatfahrten nicht ua durch die Einholung einer Auskunft des Arbeitgebers ermittelt habe, ist eine Aufklärungsrüge schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil die Klägerin sich nicht auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16e). Soweit sie meint, die Verfahrensrüge werfe die weitere rechtsgrundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf, ob "zur Einkommensermittlung nach dem SGB II zum Nachweis von Privatfahrten ausschließlich ein ordentliches Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu verlangen ist", rügt sie damit im Kern die Überzeugungsbildung im Einzelfall, weil das LSG nach dem mitgeteilten Sachverhalt in Ermangelung anderer Erkenntnisse auf die vom Arbeitgeber verwendete Pauschale zurückgegriffen hat, um den durch die Privatnutzung des Firmenwagens ausgelösten geldwerten Vorteil zu beziffern. Dies begründet weder eine grundsätzliche Bedeutung noch kann hierauf mit Hilfe einer Verfahrensrüge eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gestützt werden.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm Siefert Harich
Fundstellen
Dokument-Index HI15414106 |