Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 01.07.2020; Aktenzeichen S 73 AS 2310/19) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 17.11.2020; Aktenzeichen L 11 AS 362/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. November 2020 - L 11 AS 362/20 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Bestellung eines besonderen Vertreters wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. November 2020 - L 11 AS 362/20 - wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2020 (L 11 AS 362/20), zugestellt am 19.11.2020, mit einem am 7.12.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.12.2020 sowohl ausdrücklich "Revision" eingelegt als auch die Beiordnung eines Beistandes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des LSG die Revision an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch das LSG im Urteil oder verfahrensbeendenden Beschluss oder nachträglich durch Beschluss des BSG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG). Das LSG hat die Revision in seinem Beschluss ausdrücklich nicht zugelassen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft, der vom Kläger gestellte Antrag auf PKH ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da daher die Bewilligung von PKH abzulehnen war, entfiel zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). Von der Bestellung eines Vertreters konnte schon deshalb abgesehen werden, weil - auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs - das Rechtsmittel des Klägers "offensichtlich haltlos" ist, weil ein konkreter Streitgegenstand nicht erkennbar ist (BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 5/19 B).
Das Rechtsmittel ist nach § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14310901 |