Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltschaftlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird auf
621.000,– DM
festgesetzt.
Gründe
Nach § 116 Abs 2 Nr 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) werden im Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 BRAGebO bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 13 des Gerichtskostengesetzes -GKG- (- Wertberechnung in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit –) gilt jedoch nicht für die Sozialgerichtsbarkeit (vgl § 1 GKG). Deshalb ist hier der Gegenstandswert nach § 8 Abs 2 BRAGebO zu bestimmen (§ 8 Abs 1 Satz 3 BRAGebO). Da sich der Gegenstandswert auch nicht aus den in § 8 Abs 2 Satz 1 BRAGebO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung (und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen) ist der Gegenstandswert auf 6.000,– DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,– DM und nicht über 1 Million DM anzunehmen. Hierzu ist ergänzend auch § 13 GKG heranzuziehen (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2; Albers in Hartmann, Komm Kostengesetze, 23. Aufl 1989 Anm 1 zu § 13 GKG). Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache entspricht seinem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung (BSG aaO).
Es war streitig, ob der Kläger nach seiner kassenärztlichen Zulassung der Zustimmung der Beklagten bedarf, mit einem medizinisch-technischen Großgerät, nämlich einem Linksherzkatheter-Meßplatz (-Diagnosegerät-), das er im Jahre 1988 zu einem Preis von unstreitig 1.380.000,– DM gekauft hatte, Leistungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zu erbringen. Die Beklagte hatte dies mit der Begründung abgelehnt, daß nach der Standortplanung kein Bedarf bestehe.
Nach dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 1990 haben die Anwälte des Klägers beantragt, den Gegenstandswert auf 1.380.000,– DM – die Kaufpreissumme – festzusetzen (§ 10 BRAGebO). Sie haben auf einen Beschluß des Sozialgerichts (SG) Reutlingen vom 27. Juni 1990, Az S 1 Ka 85/89, verwiesen, in dem im Hinblick auf ein CT-Gerät unter Zugrundelegung eines fünfjährigen Umsatzes in Höhe von 2.500.000,– DM und gerätebezogener Praxiskosten von 80 % ein Gegenstandswert von 500.000,– DM festgesetzt wurde. Die Beklagte (KÄV) hält einen Gegenstandswert von 18.160,– DM pro Jahr für angemessen (4.540,– DM pro Quartal), die Beigeladene Ziff 1 (Kassenärztliche Bundesvereinigung) einen Wert von 30 % eines Zweijahresumsatzes, der Beigeladene Ziff 2 (AOK-Bundesverband) einen Wert unter Zugrundelegung des sich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes haltenden Gesamteinkommens aller im Leistungsbereich Köln vorhandener Linksherzkatheter-Maßplätze und einer geräteanzahlmäßigen Teilung; der Beigeladene Ziff 5 (Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen) hält wegen der schnellen technischen Entwicklung der Großgeräte einen Zeitraum von 5 Jahren für zu lang und hebt auf Praxiskosten in Höhe von 80 % ab. Vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung wurde eine schriftliche Auskunft eingeholt; auf den Inhalt des Schreibens vom 24. Januar 1991 wird verwiesen.
Der Senat ist bei Zulassungsstreitigkeiten regelmäßig von den Einnahmen in einem Zeitraum von fünf Jahren abzüglich der Praxiskosten ausgegangen (vgl Beschluß vom 7. Februar 1984, Az 6 RKa 6/82, MedR 1986 S 85). Auf diesem Hintergrund haben sich die oben angeführten Darlegungen der Beteiligten bewegt. Diese Spruchpraxis ist jedoch auf Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht übertragbar. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem – bereits angeschafften – Gerät geht dahin. wenigstens die Anschaffungskosten erwirtschaften zu können.
insofern ist es angemessen, vom Anschaffungspreis des Gerätes und von einer bestimmten und generellen Nutzungs- bzw Amortisationsdauer auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die hierfür an sich notwendige Ermittlung des mit dem Gerät zu erzielenden Jahresumsatzes regelmäßig mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, geht der Senat von einer durchschnittlichen zehnjährigen Nutzungsdauer aus und reduziert diese unter Anwendung kostenrechtlicher Grundsätze auf 5 Jahre, also auf die Hälfte. Von danach hier zugrunde zu legenden Betrag von 690.00,– DM ist ein Abschlag von – geschätzten – 10 Prozent wegen der generellen Möglichkeit vorzunehmen, das Gerät auchfür Privatpatienten zu nutzen. Das ergibt einen Gegenstandswert von 621.000.– DM.
Fundstellen
Haufe-Index 1174347 |
AusR 1991, 16 |