Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 27.07.1999) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe bezeichnet werden. Das ist hier nicht geschehen.
Der Kläger macht geltend, das Landessozialgericht (LSG) habe ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, indem es einem Antrag des Klägers, einen bestimmten Arzt anzuhören (§ 109 SGG), als verspätet nicht stattgegeben habe. Das LSG selbst habe den Kläger pflichtwidrig an früherer Antragstellung gehindert, weil es ihn nicht rechtzeitig darauf hingewiesen habe, daß es die lange vor der mündlichen Verhandlung beantragte weitere Beweisaufnahme von Amts wegen nicht durchführen werde.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen Verfahrensfehler behauptet, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich nicht zur Zulassung der Revision führen soll: Auf eine Verletzung des § 109 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht gestützt werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausnahmslos (SozR 1500 § 160 Nr 34), also auch für mittelbare Rügen durch Geltendmachung eines anderen Verfahrensfehlers, wenn im Kern doch eine Verletzung des § 109 SGG gerügt wird (vgl Hennig, SGG, Stand 1997, § 160 RdNr 122). Darin liegt keine Mißachtung des Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) oder der Grundsätze des fairen Verfahrens. Vielmehr stimmt diese Rechtsprechung durchaus mit der angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) verfassungsrechtlich unbedenklichen Intention des Gesetzgebers überein, von einer Revisionszulassung grundsätzlich alle Entscheidungen auszuschließen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 aufweisen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im einzelnen beruht. Wenn danach selbst das Übergehen eines rechtzeitig gestellten, formgültigen Antrages nach § 109 SGG keine Zulassung der Revision rechtfertigt, so kann der Kläger auch unter Berücksichtigung des Art 103 Abs 1 GG oder der Grundsätze des fairen Verfahrens keine bessere Rechtsposition beanspruchen, indem er geltend macht, er sei vom LSG nicht rechtzeitig auf dessen Absicht hingewiesen worden, von Amts wegen nicht weiter Beweis zu erheben (vgl dazu BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 69).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen