Orientierungssatz
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann iS von § 160a Abs 2 S 3 SGG dargelegt, wenn der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils darstellt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 11.11.1986; Aktenzeichen L 7 Ar 1/85) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig; ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beklagte begehrt die Zulassung der Revision allein deswegen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Sie hat die grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung hat sie zwar die Rechtsfrage aufgezeigt, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen kann, nämlich, ob der aufgrund des Lohnausgleich-Tarifvertrages gewährte Lohnausgleich im Baugewerbe bei der Bemessung von Kurzarbeitergeld (Kug) für Leistungslöhne nach § 68 Abs 2 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als erzieltes laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist oder ob es als einmalige wiederkehrende Zuwendung gemäß § 68 Abs 3 AFG iVm § 112 Abs 2 Satz 3 AFG außer Ansatz bleibt. Die Beklagte hat auch dargelegt, daß die Entscheidung dieser Rechtsfrage für andere Fälle von rechtlicher Bedeutung sein kann und damit geeignet wäre, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt dies jedoch nicht. Es muß vielmehr aufgezeigt werden, daß diese Frage bei Zulassung der Revision notwendigerweise vom Revisionsgericht zu entscheiden ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Dazu gehört, daß der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils darstellt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht. Wenn hier das LSG die vom SG verneinte Frage offengelassen hat, ob der Lohnausgleich vom Wortlaut und Sinn des § 68 Abs 2 Nr 1 AFG mitumfaßt wird, ob er also überhaupt in den maßgeblichen Lohnabrechnungszeitraum fällt, hätte daher zunächst dargelegt werden müssen, weshalb die vom SG vertretene Auffassung unzutreffend war. Nur dann könnte im Revisionsverfahren allein die von der Beklagten aufgezeigte Rechtsfrage entscheidungserheblich sein. Die hierfür erforderlichen Darlegungen sind in der Beschwerdebegründung nicht enthalten. Der Vortrag der Beklagten, Zweifel an der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage bestünden nicht, denn die vom LSG offengelassene vorgreifliche Rechtsfrage, ob der Lohnausgleich vom Wortlaut und Sinn des § 68 Abs 2 Nr 1 AFG umfaßt werde, könne ebenfalls geklärt werden und beantworte sich jedenfalls nicht ohne weiteres im verneinenden Sinne, läßt es gerade offen, ob diese Frage zu verneinen oder zu bejahen ist. Damit ist nicht dargelegt, daß das Revisionsgericht notwendigerweise über die aufgezeigte Rechtsfrage entscheiden muß.
Die Beschwerde muß daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen