Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung. Akteneinsicht. Fehlende Begründung
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht keine Veranlassung, mit einer Entscheidung weiter zuzuwarten, wenn sämtliche Gerichts- und Verwaltungsakten zur Akteneinsicht verschickt worden sind und vom Kläger seit geraumer Zeit lediglich – nicht ausreichend untermauert – vorgetragen wird, sich beeinträchtigungs- und erkrankungsbedingt nicht mit den Verfahren befassen zu können bzw. keine Akteneinsicht nehmen zu können.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2, § 179 Abs. 1-2; ZPO §§ 114, 121, 579-580
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 18.09.2018; Aktenzeichen S 23 AS 2182/17 WA) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 12.08.2019; Aktenzeichen L 15 AS 278/18) |
Tenor
Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 15/20 BH und B 4 AS 28/20 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Prozesskostenhilfegesuche des Klägers verbunden. Das Aktenzeichen B 4 AS 15/20 BH ist hierfür das führende.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F. B in B zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Entscheidungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. August 2019 - L 15 AS 278/18 - und vom 25. Oktober 2019 - L 15 AS 241/19 - werden abgelehnt.
Gründe
I
Im Verfahren B 4 AS 15/20 BH begehrt der Kläger die Wiederaufnahme eines Klageverfahrens betreffend den Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 6.11.2013 (S 23 AS 817/09; nachfolgend: Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.12.2016 - L 15 AS 478/13; Beschluss des BSG vom 3.8.2017 - B 14 AS 67/17 B). Streitig waren hier SGB II-Leistungen vom 10.6.2008 bis 30.9.2008. Das SG hat die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen (Gerichtsbescheid vom 18.9.2018 - S 23 AS 2182/17 WA); das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil keiner der in § 179 Abs 1 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO und § 179 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliege (Beschluss vom 12.8.2019 - L 15 AS 278/18).
In einem Schriftsatz zum Verfahren B 4 AS 15/20 BH hat der Kläger die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt B zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.10.2019 (L 15 AS 241/19) beantragt (B 4 AS 28/20 BH). In diesem Verfahren hatte das LSG eine erneut gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 18.9.2018 (S 23 AS 2182/17 WA) eingelegte Berufung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig verworfen. Zugleich wurde eine weitere Wiederaufnahmeklage gegen den Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 18.9.2013 (S 23 AS 2182/17 WA) als unzulässig verworfen.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts sind keine Gründe für die Zulassung der Revision in dem bezeichneten Verfahren ersichtlich. Der Senat sieht keine Veranlassung, mit einer Entscheidung weiter zuzuwarten. Durch die Übersendung sämtlicher Gerichts- und Verwaltungsakten an Frau Rechtsanwältin G ist dem Kläger seit Ende 2019/Anfang 2020 die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt worden. Dies betrifft auch den nur wenige Seiten umfassenden Hefter zum Verfahren L 15 AS 241/19, das eng mit dem Verfahren B 4 AS 15/20 BH zusammenhängt. Diese Unterlagen wurden Frau Rechtsanwältin G mit Schreiben vom 9.3.2020 übersandt, die wiederum sämtliche Akten am 20.4.2020 an das Gericht zurücksandte. Der Kläger trägt seit geraumer Zeit vor, sich beeinträchtigungs- und erkrankungsbedingt nicht mit den Verfahren befassen zu können bzw keine Akteneinsicht nehmen zu können. Dies wird jedoch durch die wiederholten, im Wesentlichen inhaltsgleichen ärztlichen Schreiben, zumeist von Dr. von B, auch angesichts des umfassenden und präzisen schriftlichen Vortrags des Klägers, nicht ausreichend untermauert.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI13880448 |