Verfahrensgang
SG Magdeburg (Entscheidung vom 20.02.2015; Aktenzeichen S 12 R 672/11) |
LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 06.02.2020; Aktenzeichen L 11 R 273/15) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 2020 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 22.4.2020 hier eingegangenen Schreiben vom 19.4.2020 gegen das ihr am 5.3.2020 zugestellte Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 6.2.2020 gewandt und ausgeführt, es sei ihr "auf Grund der jetzigen Situation (Corona) … nicht möglich rechtzeitig einen entsprechenden Anwalt zu finden". Sie habe von Rechtsanwälten schriftlich und auch mündlich Absagen erhalten. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Antrag auf Bestellung eines sog Notanwalts (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) sowie als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.
Der Antrag auf Beiordnung eines sog Notanwalts ist abzulehnen. Nach § 202 SGG iVm § 78b ZPO ist in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtlos erscheint. Voraussetzung ist, dass der Beteiligte substantiiert darlegt und erforderlichenfalls nachweist, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (BSG Beschluss vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4 mwN). Die Klägerin hat ihre entsprechenden Bemühungen nicht substantiiert dargelegt. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Anstrengungen sie unternommen hat, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Das gerichtliche Schreiben vom 6.5.2020, mit dem ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens gegeben worden ist, hat sie nicht beantwortet.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Das Rechtsmittel entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 6.4.2020 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 3 SGG), einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Dies ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14035315 |