Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrstufenschema. Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
Eine Tätigkeit als "Registratorin oder Angestellte in einer Poststelle einer Behörde" ist keine Arbeit "ganz einfacherer Art", wie sie das BSG im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Verweisbarkeit von Angelernten im oberen Bereich meint (vgl BSG vom 9.9.1986 5b RJ 82/85 = SozR 2200 § 1246 Nr 140 S 457).
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2 S 2
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 11.05.1988; Aktenzeichen L 2 J 419/87) |
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden. Die Klägerin beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache. Nach § 160 Abs 2 Satz 3 SGG muß die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung "dargelegt" werden. Der Beschwerdeführer hat daher mindestens eine Rechtsfrage klar zu bezeichnen. Schon dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht. Von grundsätzlicher Art ist die Rechtsfrage dann, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, die Entscheidung der Frage also im allgemeinen Interesse liegt, weil das Recht fortentwickelt oder vereinheitlicht wird. Das ist ebenfalls nicht aufgezeigt worden. Schließlich ist darzulegen, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, inwiefern folglich ihre Beantwortung zweifelhaft und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl Bundessozialgericht -BSG- in SozR 1500 § 160a Nrn 17, 54, 60; Bundesverfassungsgericht SozR 1500 § 160a Nr 48). Auch insofern ist die Beschwerde nicht formgerecht begründet worden. Es ist unzweifelhaft, daß eine Tätigkeit als "Registratorin oder Angestellte in einer Poststelle einer Behörde" keine Arbeit "ganz einfacherer Art" ist, wie sie das BSG im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Verweisbarkeit von Angelernten im oberen Bereich meint (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 16 S 50, 109 S 347, 140 S 457). Die vom Landessozialgericht (LSG) angeführten Verweisungstätigkeiten werden je nach ihrem Schwierigkeitsgrad gemäß Vergütungsgruppe VIII oder IX des Bundesangestelltentarifs vergütet und sind somit deutlich von Tätigkeiten als "Reiniger, Platzarbeiter oder Parkplatzwächter" abgehoben, die das BSG als Beispiele für Tätigkeiten von "ganz geringem qualitativen Wert" genannt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 16 S 50). Das aber bedeutet nicht anderes, als das die von der Klägerin als grundsätzlich ausgegebene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist (s Meyer-Ladewig, Komm zum SGG 3. Aufl 1987 RdNr 7 zu § 160).
Die somit nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde der Klägerin mußte als unzulässig verworfen werden. Dies konnte gemäß § 202 SGG iVm § 574 der Zivilprozeßordnung und § 169 SGG analog auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen